Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg

in der Fassung vom 09.02.2005
  

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Inhaltsübersicht

    A. Präambel


    B. Regelungen zur Berufsausübung


    I.    Grundsätze

    §    1    Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte
    §    2    Allgemeine ärztliche Berufspflichten
    §    3    Unvereinbarkeiten
    §    4    Fortbildung
    §    5    Qualitätssicherung
    §    6    Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen


    II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten

    §    7    Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
    §    8    Aufklärungspflicht
    §    9    Schweigepflicht
    §  10    Dokumentationspflicht
    §  11    Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
    §  12    Honorar und Vergütungsabsprachen


    III.    Besondere medizinische Verfahren und Forschung

    § 13    Besondere medizinische Verfahren
    § 14    Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch,  Schutz der toten Leibesfrucht
    § 15    Forschung
    § 16    Beistand für den sterbenden Menschen


    IV.    Berufliches Verhalten

    1. Berufsausübung

    § 17    Niederlassung und Ausübung der Praxis
    § 18    Berufliche Kooperationen
    § 18 a    Ankündigung    von    Berufsausübungsgemeinschaften    und    sonstigen    Kooperationen
    § 19    Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen und -ärzte
    § 20    Vertreterinnen und Vertreter
    § 21    Haftpflichtversicherung
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    § 22    aufgehoben
    § 22a    aufgehoben
    § 23    Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
    § 23 a    Ärztegesellschaften
    § 23 b    Medizinische    Kooperationsgemeinschaft    zwischen    Ärztinnen    und    Ärzten
    und Angehörigen anderer Fachberufe
    § 23 c    Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften
    § 23 d    Praxisverbund
    § 24    Verträge über ärztliche Tätigkeit
    § 25    Ärztliche Gutachten und Zeugnisse
    § 26    Ärztlicher Notfalldienst

    2. Berufliche Kommunikation

    § 27    Erlaubte Information und berufswidrige Werbung
    § 28    Verzeichnisse

    3. Berufliche Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten

    § 29    Kollegiale Zusammenarbeit

    4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten

    § 30    Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten mit Dritten
    § 31    Unerlaubte Zuweisung von Patientinnen und Patienten gegen Entgelt
    § 32    Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
    § 33    Ärzteschaft und Industrie
    § 34    Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-,  Heil- und Hilfsmitteln
    § 35    Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring



    C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung)

    Nr.    1    Umgang mit Patientinnen und Patienten
    Nr.    2    Behandlungsgrundsätze
    Nr.    3    Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern



    D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten


    I.    Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe

Nr.    1    Ausbildung und Fortbildung von Arzthelferinnen und Arzthelfern

    Nr. 2 – 6    unbesetzt
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    II. Formen der Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft, Medizini-
    sche Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund)

    Nr. 7 – 11    aufgehoben


    III.    Pflichten bei grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit

Nr. 12    Praxen deutscher Ärztinnen und Ärzte in anderen EU-Mitgliedstaaten
Nr. 13    Grenzüberschreitende    ärztliche Tätigkeit von Ärztinnen  und Ärzten  aus anderen EU-Mitgliedstaaten


    IV.    Pflichten in besonderen medizinischen Situationen

    Nr. 14    Schutz des menschlichen Embryos
    Nr. 15    In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer



E. Inkrafttreten, Außerkrafttreten



F. Anhang
Nr.    1    Richtlinien zum Gentransfer in menschliche Körperzellen.
Nr.    2    Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion
Nr.    3    Richtlinien zur Regelung von klinischen und anatomischen Sektionen  (Sektionsrichtlinien)
Nr.    4    Urkunde über die Eintragung der Marke Nr. 303 29 281
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Gelöbnis

Für alle Ärztinnen und Ärzte gilt folgendes Gelöbnis:

„Bei    meiner    Aufnahme    in    den    ärztlichen    Berufsstand    gelobe    ich,
mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen.

Ich    werde    meinen    Beruf    mit    Gewissenhaftigkeit    und    Würde    ausüben.

Die    Erhaltung    und    Wiederherstellung    der    Gesundheit    der    Patientinnen und Patienten soll
oberstes Gebot meines Handelns sein.

Ich    werde    alle    mir    anvertrauten    Geheimnisse    auch    über    den    Tod
meiner Patientinnen und Patienten hinaus wahren.
Ich    werde    mit    allen    meinen    Kräften    die Ehre und die edle Überlie-
ferung    des    ärztlichen    Berufes    aufrechterhalten    und    bei    der    Aus-
übung    meiner    ärztlichen    Pflichten    keinen    Unterschied    machen
weder    nach    Alter,    Krankheit    oder    Behinderung,    Religion,
Nationalität,    Rasse,    sexueller    Orientierung    noch    nach
Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung.

Ich    werde    jedem    Menschenleben    von    der    Empfängnis    an    Ehr-
furcht    entgegenbringen    und    selbst    unter    Bedrohung    meine    ärztli-
che    Kunst    nicht    in    Widerspruch    zu    den    Geboten    der    Menschlich-
keit anwenden.

Ich    werde    meinen    Lehrerinnen    und    Lehrern,    meinen    Kolleginnen
und    Kollegen    die    schuldige    Achtung    erweisen.    Dies    alles    verspre-
che ich auf meine Ehre.“
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(4) Ärztinnen    und    Ärzte    dürfen    hinsichtlich    ihrer    ärztlichen    Entscheidungen    keine    Wei-
sungen von Nichtärzten entgegennehmen.

(5) Ärztinnen    und    Ärzte    sind    verpflichtet,    sich    über    die    für    die    Berufsausübung    gelten-
den Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten.

(6) Unbeschadet    der    in    den    nachfolgenden    Vorschriften    geregelten    besonderen    Aus-
kunfts-    und    Anzeigepflichten    haben    Ärztinnen    und    Ärzte    auf    Anfragen    der    Landes-
bzw.    Bezirksärztekammer,    die    diese    zur    Erfüllung    ihrer    gesetzlichen    Aufgaben    bei    der
Berufsaufsicht an sie richtet, in angemessener Frist zu antworten.


    § 3   Unvereinbarkeiten

(1) Ärztinnen und Ärzte haben auch bei der Ausübung einer anderen Tätigkeit die ethi-
schen    Grundsätze    des    ärztlichen    Berufs    zu    beachten.    Ärztinnen    und    Ärzten    ist    es    ver-
boten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer
Weise    für    gewerbliche    Zwecke    herzugeben.    Ebensowenig    dürfen    sie    zulassen,    dass
von    ihrem    Namen    oder    von    ihrem    beruflichen    Ansehen    in    solcher    Weise    Gebrauch
gemacht wird.

(2) Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärzt-
lichen    Tätigkeit    Waren    und    andere    Gegenstände    abzugeben    oder    unter    ihrer    Mitwir-
kung abgeben    zu    lassen    sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbrin-
gen    zu    lassen,    soweit    nicht    die    Abgabe    des    Produkts    oder    die    Dienstleistung    wegen
ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.


    § 4    Fortbildung

(1) Ärztinnen    und    Ärzte,    die    ihren    Beruf    ausüben,    sind    verpflichtet,    sich    in    dem    Um-
fange    beruflich    fortzubilden,    wie    es    zur    Erhaltung    und    Entwicklung    der    zu    ihrer    Be-
rufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

(2) Auf    Verlangen    müssen    Ärztinnen    und    Ärzte    ihre    Fortbildung    nach    Absatz 1    gegen-
über    der    Bezirksärztekammer    durch    ein    Fortbildungszertifikat    einer    Ärztekammer
nachweisen.


    § 5    Qualitätssicherung

Ärztinnen    und    Ärzte    sind    verpflichtet,    die    von    der    Landesärztekammer    eingeführten
Maßnahmen    zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit durchzuführen und der
Landesärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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    § 6    Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen

Ärztinnen    und    Ärzte    sind    verpflichtet,    die    ihnen    aus    ihrer    ärztlichen    Behandlungstätig-
keit bekanntwerdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommis-
sion der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen (Fachausschuss der Bundesärztekammer).



II.    Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten


    § 7    Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln

(1) Jede    medizinische    Behandlung    hat    unter    Wahrung    der    Menschenwürde    und    unter
Achtung    der    Persönlichkeit,    des    Willens    und    der    Rechte    der    Patientinnen    und    Patien-
ten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.

(2) Ärztinnen    und    Ärzte    achten    das    Recht    ihrer    Patientinnen    und    Patienten,    sie    frei    zu
wählen    oder    zu    wechseln.    Andererseits    sind    -    von    Notfällen    oder    besonderen    rechtli-
chen Verpflichtungen abgesehen - auch Ärztinnen und Ärzte frei, eine Behandlung ab-
zulehnen. Den begründeten Wunsch von Patientinnen und Patienten, eine weitere Ärz-
tin oder einen weiteren Arzt zuzuziehen oder an eine andere Ärztin oder einen anderen
Arzt überwiesen zu werden, sollen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in der Regel
nicht ablehnen.

(3) Ärztinnen    und    Ärzte    dürfen    grundsätzlich    individuelle    ärztliche    Behandlungen,    ins-
besondere    auch    Beratungen,    weder    ausschließlich    brieflich    noch    in    Zeitungen    oder
Zeitschriften    noch    ausschließlich    über Kommunikationsmedien oder Computerkommu-
nikationsnetze durchführen.

(4) Angehörige    von    Patientinnen    und    Patienten    und    andere    Personen    dürfen    bei    der
Untersuchung    und    Behandlung    anwesend    sein,    wenn    die    verantwortliche    Ärztin    oder
der verantwortliche Arzt und die Patientin oder der Patient zustimmen.


    § 8    Aufklärungspflicht

Zur    Behandlung    bedürfen    Ärztinnen    und    Ärzte    der    Einwilligung    ihrer    Patientinnen    und
Patienten.    Der    Einwilligung    hat    grundsätzlich    die    erforderliche    Aufklärung    im    persönli-
chen Gespräch vorauszugehen.


    § 9    Schweigepflicht

(1) Ärztinnen    und    Ärzte    haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder
Arzt    anvertraut    oder    bekannt    geworden    ist    -    auch    über    den    Tod    der    Patientinnen    und
    
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Patienten    hinaus    - zu    schweigen.    Dazu    gehören    auch    schriftliche    Mitteilungen    von    Pa-
tientinnen    und    Patienten,    Aufzeichnungen    über    Patientinnen    und    Patienten,    Röntgen-
aufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.

(2) Ärztinnen    und    Ärzte    sind    zur    Offenbarung    befugt,    soweit    sie    von    der    Schweige-
pflicht    entbunden    worden    sind    oder soweit die    Offenbarung zum    Schutze    eines    höher-
wertigen    Rechtsgutes    erforderlich    ist.    Gesetzliche    Aussage-    und    Anzeigepflichten    blei-
ben    unberührt.    Soweit    gesetzliche    Vorschriften    die    Schweigepflicht    von    Ärztinnen    und
Ärzten einschränken, sollen sie die Patientinnen und Patienten darüber unterrichten.

(3) Ärztinnen    und    Ärzte    haben    ihre    Mitarbeiterinnen    und    Mitarbeiter und    die    Personen,
die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die ge-
setzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

(4) Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Patien-
tin    oder    denselben    Patienten    untersuchen    oder    behandeln,    so    sind    sie    untereinander
von    der Schweigepflicht    insoweit befreit,    als das Einverständnis der Patientin oder des
Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.

(5) Ärztinnen    und    Ärzte    sind    auch    dann    zur Verschwiegenheit    verpflichtet, wenn sie im
amtlichen oder privaten Auftrag von Dritten tätig werden, es sei denn, dass den Betrof-
fenen    vor    der    Untersuchung    oder    Behandlung    bekannt    ist    oder    eröffnet    wurde,    inwie-
weit    die    von    Ärztinnen    und    Ärzten    getroffenen    Feststellungen    zur    Mitteilung    an    Dritte
bestimmt sind.

(6) Die Übermittlung von Patientendaten an Verrechnungsstellen ist nur zulässig, wenn
die Patientinnen und Patienten schriftlich zugestimmt haben.


    § 10    Dokumentationspflicht

(1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststel-
lungen    und    getroffenen    Maßnahmen    die    erforderlichen    Aufzeichnungen    zu    machen.
Diese    sind    nicht    nur    Gedächtnisstützen,    sie    dienen    auch    dem    Interesse    der    Patientin-
nen und Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.

(2) Ärztinnen    und    Ärzte    haben    den    Patientinnen    und    Patienten    auf    deren    Verlangen
grundsätzlich    in    die    sie    betreffenden    Krankenunterlagen    Einsicht    zu    gewähren;    ausge-
nommen    sind    diejenigen    Teile,    die    subjektive    Eindrücke    oder    Wahrnehmungen    von
Ärztinnen und Ärzten enthalten. Auf Verlangen sind Patientinnen und Patienten Kopien
der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

(3) Ärztliche    Aufzeichnungen    sind    für    die    Dauer    von    zehn    Jahren    nach    Abschluss    der
Behandlung    aufzubewahren,    soweit    nicht    nach    gesetzlichen    Vorschriften    eine    längere
Aufbewahrungspflicht besteht.

(4) Nach    Aufgabe    der    Praxis    haben    Ärztinnen    und    Ärzte    ihre    ärztlichen    Aufzeichnun-
gen    und    Untersuchungsbefunde    gemäß    Absatz 3    aufzubewahren    oder dafür Sorge    zu
tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden.
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(5) Ärztinnen    und    Ärzte    können    ihre    Patientenunterlagen    bei    Aufgabe    oder    Übergabe
der    Praxis    grundsätzlich    nur    mit    schriftlicher    Einwilligungserklärung    der    betroffenen
Patientinnen    und    Patienten    an    die    Praxisnachfolgerin    oder den    Praxisnachfolger über-
geben. Soweit eine Einwilligung der Patientin oder des Patienten nach entsprechenden
Bemühungen nicht zu erlangen ist, hat die bisherige Praxisinhaberin oder der bisherige
Praxisinhaber die Unterlagen gemäß Absatz 3 aufzubewahren.

(6) Ist eine Aufbewahrung bei der bisherigen Praxisinhaberin oder dem bisherigen Pra-
xisinhaber    nicht    möglich,    ist    die    Übergabe    an    die    Praxisnachfolgerin    oder    den    Praxis-
nachfolger    nur    statthaft,    wenn    diese    die    Unterlagen    getrennt    von    eigenen    Unterlagen
unter    Verschluss    halten.    Die    Unterlagen    dürfen    nur    mit    Einwilligung    der    Patientinnen
und Patienten eingesehen und weitergegeben werden.

(7) Aufzeichnungen    auf    elektronischen    Datenträgern    oder    anderen    Speichermedien
bedürfen    besonderer    Sicherungs-    und    Schutzmaßnahmen,    um    deren    Veränderung,
Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.


    § 11    Ärztliche Untersuchungs- und   Behandlungsmethoden

(1) Mit    Übernahme    der    Behandlung    verpflichten    sich    Ärztinnen    und    Ärzte    den    Patien-
tinnen    und    Patienten    gegenüber    zur    gewissenhaften    Versorgung    mit    geeigneten    Un-
tersuchungs- und Behandlungsmethoden.

(2) Der    ärztliche    Berufsauftrag    verbietet    es,    diagnostische    oder    therapeutische    Metho-
den    unter    missbräuchlicher    Ausnutzung    des    Vertrauens,    der Unwissenheit,    der Leicht-
gläubigkeit    oder    der    Hilflosigkeit    von    Patientinnen    und    Patienten    anzuwenden.    Unzu-
lässig    ist    es    auch,    Heilerfolge,    insbesondere    bei    nicht    heilbaren    Krankheiten,    als    ge-
wiss zuzusichern.


    § 12    Honorar und Vergütungsabsprachen

(1) Die    Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche
Gebührenordnung    (GOÄ)    die    Grundlage,    soweit    nicht    andere    gesetzliche    Vergütungs-
regelungen    gelten. Ärztinnen und Ärzte dürfen die Sätze nach der GOÄ nicht in unlau-
terer Weise unterschreiten. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung haben Ärztinnen
und    Ärzte    auf    die    Einkommens-    und    Vermögensverhältnisse    der    Zahlungspflichtigen
Rücksicht zu nehmen.

(2) Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen und Kollegen, deren Angehö-
rigen    und    mittellosen    Patientinnen    und    Patienten    das    Honorar    ganz    oder    teilweise    er-
lassen.

(3) Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Bezirksärztekammer eine gutachterliche Äuße-
rung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.
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(2) Zum    Zwecke    der    wissenschaftlichen    Forschung    und    Lehre    dürfen    der    Schweige-
pflicht    unterliegende    Tatsachen    und    Befunde    grundsätzlich    nur    soweit    offenbart    wer-
den,    als    dabei    die    Anonymität    der    Patientinnen    und    Patienten    gesichert    ist    oder    diese
ausdrücklich zustimmen.

(3) In    Publikationen    von    Forschungsergebnissen    sind    die    geschäftlichen    Beziehungen
von Ärztinnen und Ärzten zum Auftraggeber offen zu legen.

(4) Ärztinnen    und    Ärzte    beachten    bei der Forschung am    Menschen    die    in    der Deklara-
tion    von    Helsinki    des    Weltärztebundes    niedergelegten    ethischen    Grundsätze    für    die
medizinische Forschung am Menschen.


    § 16    Beistand für den sterbenden Menschen

Ärztinnen    und    Ärzte    dürfen    -    unter    Vorrang    des    Willens    ihrer    Patientinnen    und    Patien-
ten    -    auf    lebensverlängernde    Maßnahmen    nur    verzichten    und    sich    auf    die    Linderung
der    Beschwerden    beschränken,    wenn    ein    Hinausschieben    des    unvermeidbaren    Todes
für    den    sterbenden    Menschen    lediglich    eine    unzumutbare    Verlängerung    des    Leidens
bedeuten    würde.    Ärztinnen    und    Ärzte    dürfen    das    Leben    eines    sterbenden    Menschen
nicht aktiv verkürzen.



IV.    Berufliches Verhalten

1.    Berufsausübung

    § 17    Niederlassung und Ausübung der Praxis

(1) Die    Ausübung    ambulanter    ärztlicher    Tätigkeit    außerhalb    von    Krankenhäusern    ein-
schließlich    konzessionierter    Privatkliniken    ist    an    die    Niederlassung    in    einer    Pra-
xis (Praxissitz)    gebunden,    soweit    nicht    gesetzliche    Vorschriften    etwas    anderes    zulas-
sen.

(2) Ärztinnen    und    Ärzten    ist    es    gestattet,    über    den    Praxissitz    hinaus    an    zwei    weiteren
Orten    ärztlich    tätig    zu    sein.    Ärztinnen    und    Ärzte    haben    Vorkehrungen    für    eine    ord-
nungsgemäße    Versorgung    ihrer    Patientinnen    und    Patienten    an    jedem    Ort    ihrer    Tätig-
keit zu treffen.

(3) Die    Ausübung    ambulanter    ärztlicher    Tätigkeit    im    Umherziehen    ist    berufsrechtswid-
rig.    Zum    Zwecke    der    aufsuchenden    medizinischen    Gesundheitsversorgung    kann    die
Bezirksärztekammer    auf    Antrag    der    Ärztin    oder    des    Arztes    von    der Verpflichtung nach
Absatz    1    Ausnahmen    gestatten,    wenn    sichergestellt    ist,    dass    die    beruflichen    Belange
nicht beeinträchtigt werden und die Berufsordnung beachtet wird.

(4) Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.
Ärztinnen und Ärzte haben auf ihrem Praxisschild
    - den Namen,
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    - die (Fach-)Arztbezeichnung,
    - die Sprechzeiten sowie
    - ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft
    gem. § 18 a anzugeben.

Ärztinnen und Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können
von der Ankündigung ihres Praxissitzes durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies
der Bezirksärztekammer anzeigen.

(5) Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten am Praxissitz sowie die Aufnahme
weiterer Tätigkeiten und jede Veränderung haben Ärztinnen und Ärzte der jeweils zu-
ständigen Bezirksärztekammer unverzüglich mitzuteilen.


    § 18    Berufliche Kooperationen

(1) Ärztinnen    und    Ärzte    dürfen    sich    zu    Berufsausübungsgemeinschaften    –    auch    be-
schränkt auf einzelne Leistungen -, zu Organisationsgemeinschaften, zu medizinischen
Kooperationsgemeinschaften und zu Praxisverbünden zusammenschließen.

(2) Ärztinnen    und    Ärzte    dürfen    ihren    Beruf    einzeln    oder    gemeinsam    in    allen    für    den
Arztberuf    zulässigen    Gesellschaftsformen    ausüben,    wenn    ihre    eigenverantwortliche,
medizinisch    unabhängige    sowie    nicht    gewerbliche    Berufsausübung    gewährleistet    ist.
Bei beruflicher Zusammenarbeit, gleich in welcher Form, hat jede Ärztin und jeder Arzt
zu gewährleisten, dass die ärztlichen Berufspflichten eingehalten werden.

(3) Die    Zugehörigkeit    zu    mehreren    Berufsausübungsgemeinschaften    ist    zulässig.    Die
Berufsausübungsgemeinschaft    erfordert    einen    gemeinsamen    Praxissitz.    Eine    Be-
rufsausübungsgemeinschaft    mit    mehreren    Praxissitzen    ist    zulässig,    wenn    an    dem    je-
weiligen    Praxissitz    verantwortlich    mindestens    ein    Mitglied    der    Berufsausübungs-
gemeinschaft hauptberuflich tätig ist.

(4) Bei    allen    Formen    der    ärztlichen    Kooperation    muss    die    freie    Arztwahl    gewährleistet
sein.

(5) Soweit    Vorschriften    dieser    Berufsordnung    Regelungen    des    Partnerschaftsgesell-
schaftsgesetzes    (Gesetz    über    Partnerschaftsgesellschaften    Angehöriger    Freier    Berufe
(PartGG)    vom    25.    Juli    1994    –    BGBl.    I    S.    1744)    einschränken,    sind    sie    vorrangig    auf-
grund von § 1 Abs. 3 PartGG.

(6)    Alle    Zusammenschlüsse    nach    Absatz    1    sowie    deren    Änderung    und    Beendigung
sind    der    zuständigen    Bezirksärztekammer    anzuzeigen.    Sind    für    die    beteiligten    Ärztin-
nen    und    Ärzte    mehrere    Ärztekammern    zuständig, so    ist    jede    Ärztin    und    jeder Arzt ver-
pflichtet, die für ihn zuständige Kammer auf alle am Zusammenschluss beteiligten Ärz-
tinnen und Ärzte hinzuweisen.
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    § 18a    Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften und sonstigen  Kooperationen

(1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen und Ärzten sind – unbeschadet
des    Namens    einer    Partnerschaftsgesellschaft    oder    einer    juristischen    Person    des    Pri-
vatrechts    –    die    Namen    und    Arztbezeichnungen    aller    in    der    Gemeinschaft    zusammen-
geschlossenen    Ärztinnen    und    Ärzte    sowie    die    Rechtsform    anzukündigen.    Bei    mehre-
ren    Praxissitzen    ist    jeder    Praxissitz    gesondert    anzukündigen.    §    19    Abs.    4    gilt    entspre-
chend.    Die    Fortführung    des    Namens    eines    nicht    mehr    berufstätigen,    eines    ausge-
schiedenen oder verstorbenen Partners ist unzulässig.

(2) Bei Kooperationen    gemäß    §    23    b muss sich die Ärztin oder der Arzt in ein gemein-
sames    Praxisschild    mit    den    Kooperationspartnern    aufnehmen    lassen.    Bei    Partner-
schaften    gemäß    §    23    c    darf    die    Ärztin    oder    der    Arzt,    wenn    die    Angabe    seiner    Berufs-
bezeichnung    vorgesehen    ist,    nur    gestatten,    dass    die    Bezeichnung    „Ärztin“    oder    „Arzt“
oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.

(3) Zusammenschlüsse    zu    Organisationsgemeinschaften    dürfen    angekündigt    werden.
Die    Zugehörigkeit    zu    einem    Praxisverbund    gemäß    §    23    d    kann    durch    Hinzufügen    des
Namens des Verbundes angekündigt werden.


    § 19    Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen und –ärzte

(1) Ärztinnen und Ärzte müssen die Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung ärzt-
licher    Mitarbeiterinnen    und    Mitarbeiter    in    der    Praxis    setzt    die    Leitung    der    Praxis    durch
die niedergelassene Ärztin oder den niedergelassenen Arzt voraus. Die Ärztin oder der
Arzt    hat    die    Beschäftigung    der    ärztlichen    Mitarbeiterin    oder    des    Mitarbeiters    der    Be-
zirksärztekammer anzuzeigen.

(2) In    Fällen,    in    denen    der    Behandlungsauftrag    der    Patientin    oder    des    Patienten    re-
gelmäßig    nur    von    Ärztinnen    und    Ärzten    verschiedener    Fachgebiete    gemeinschaftlich
durchgeführt    werden    kann,    darf    eine    Fachärztin    oder    ein    Facharzt    als    Praxisinhaberin
oder    Praxisinhaber    die    für    sie    oder    ihn    fachgebietsfremde    ärztliche    Leistung    auch
durch eine angestellte Fachärztin oder einen angestellten Facharzt des anderen Fach-
gebiets erbringen.

(3) Ärztinnen    und    Ärzte    dürfen    nur    zu    angemessenen    Bedingungen    beschäftigt    wer-
den.    Angemessen    sind    insbesondere    Bedingungen,    die    der    beschäftigten    Ärztin    oder
dem    beschäftigten    Arzt    eine    angemessene    Vergütung    gewähren    sowie    angemessene
Zeit    zur    Fortbildung    einräumen    und    bei    der    Vereinbarung    von    Wettbewerbsverboten
eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.

(4) Über    die    in    der    Praxis    tätigen    Ärztinnen    und    Ärzte    müssen    die    Patientinnen    und
Patienten in geeigneter Weise informiert werden.
     15



    § 20    Vertreterinnen und Vertreter

(1) Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollen grundsätzlich zur gegenseitigen Vertre-
tung    bereit    sein;    übernommene    Patientinnen    und    Patienten    sind    nach    Beendigung der
Vertretung    zurückzuüberweisen.    Ärztinnen    und    Ärzte    dürfen    sich    grundsätzlich    nur
durch Fachärztinnen und Fachärzte desselben Fachgebiets vertreten lassen.

(2) Die    Beschäftigung    von    Vertreterinnen    und    Vertretern    in    der    Praxis    ist    der    Bezirks-
ärztekammer    anzuzeigen,    wenn    die    Vertretung    in    der    Praxisausübung    insgesamt    län-
ger als drei Monate innerhalb von zwölf Monaten dauert.

(3) Die    Praxis    einer    verstorbenen    Ärztin    oder    eines    Arztes    kann    zugunsten    des
überlebenden    Ehegatten    oder    eines    unterhaltsberechtigten    Angehörigen    in    der    Regel
bis zur Dauer von drei Monaten nach Ende des Kalendervierteljahres, in dem die Ärztin
oder    der    Arzt    verstorben    ist,    durch    eine    andere    Ärztin    oder    einen    anderen    Arzt    fortge-
führt werden.


    § 21    Haftpflichtversicherung

Ärztinnen    und    Ärzte    sind    verpflichtet,    sich    hinreichend    gegen    Haftpflichtansprüche    im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.


    § 22     aufgehoben

    § 22 a   aufgehoben


    § 23    Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis

(1) Die    Regeln    dieser    Berufsordnung    gelten    auch    für    Ärztinnen    und    Ärzte,    welche    ihre
ärztliche    Tätigkeit    im    Rahmen    eines    privatrechtlichen    Arbeitsverhältnisses    oder    öffent-
lich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben.

(2) Auch    in    einem    Arbeits-    oder    Dienstverhältnis    dürfen    Ärztinnen    und    Ärzte    eine    Ver-
gütung    für    ihre    ärztliche    Tätigkeit    nicht    dahingehend    vereinbaren,    dass    die    Vergütung
Ärztinnen    und    Ärzte    in    der Unabhängigkeit ihrer medizinischen    Entscheidungen    beein-
trächtigt.
     16



    § 23 a    Ärztegesellschaften

(1) Ärztinnen    und    Ärzte    können    auch    in    der    Form    einer juristischen    Person    des    Privat-
rechts ärztlich tätig sein.

(2) Unbeschadet    des    Namens    der    Gesellschaft    können    die    Namen    und    Arztbezeich-
nungen    aller    ärztlichen    Gesellschafter    und    der    angestellten    Ärztinnen    und    Ärzte    ange-
zeigt werden.


    § 23 b    Medizinische Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärztinnen und Ärzten und
                  Angehörigen anderer Fachberufe

(1) Ärztinnen    und    Ärzte    können    sich    auch    mit    selbständig tätigen    und    zur eigenverant-
wortlichen    Berufsausübung    befugten    Berufsangehörigen    anderer    akademischer    Heil-
berufe    im    Gesundheitswesen    oder    staatlicher    Ausbildungsberufe    im    Gesundheitswe-
sen sowie anderen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftlern und Mitarbei-
terinnen    und    Mitarbeitern    sozialpädagogischer    Berufe    –    auch    beschränkt    auf    einzelne
Leistungen    –    zur    kooperativen    Berufsausübung    zusammenschließen    (medizinische
Kooperationsgemeinschaft).    Die    Kooperation    ist    in    der    Form    einer    Partner-
schaftsgesellschaft nach dem PartGG oder aufgrund eines schriftlichen Vertrages über
die    Bildung    einer    Kooperationsgemeinschaft    in    der Rechtsform    einer Gesellschaft    bür-
gerlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts gem. § 23 a gestattet.
Ärztinnen    und    Ärzten    ist    ein    solcher    Zusammenschluss    im    Einzelnen    nur    mit    solchen
anderen    Berufsangehörigen    und    in    der    Weise    erlaubt,    dass    diese    in    ihrer    Verbindung
mit    der    Ärztin    oder    dem    Arzt    einen    gleichgerichteten    oder    integrierenden    diagnosti-
schen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem Gebiete der
Prävention    und    Rehabilitation,    durch    räumlich    nahes    und    koordiniertes    Zusammenwir-
ken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können.
Darüber hinaus muss der Kooperationsvertrag gewährleisten, dass
a)    die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung der Ärztin oder des
    Arztes gewahrt ist;
b)    die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber den Patientinnen und Patien-
    ten getrennt bleiben;
c)    medizinische    Entscheidungen,    insbesondere    über    Diagnostik    und    Therapie,    aus-
    schließlich die Ärztin oder der Arzt trifft, sofern nicht die Ärztin oder der Arzt nach
    ihrem    oder    seinem    Berufsrecht    den    in    der    Gemeinschaft    selbständig    tätigen    Be-
    rufsangehörigen    eines    anderen    Fachberufs    solche    Entscheidungen    überlassen
    darf;
d)    der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt;
e)    die    behandelnde    Ärztin    oder    der    behandelnde    Arzt    zur    Unterstützung    in    seinen
    diagnostischen    Maßnahmen    oder    zur    Therapie    auch    andere    als    die    in    der    Ge-
    meinschaft kooperierenden Berufsangehörigen hinzuziehen kann;
f)    die    Einhaltung    der    berufsrechtlichen    Bestimmungen    von    Ärztinnen    und    Ärzten,
    insbesondere    die    Pflicht    zur    Dokumentation,    das    Verbot    der    berufswidrigen    Wer-
    bung    und    die    Regeln    zur    Erstellung    einer    Honorarforderung,    von    den    übrigen
    Partnerinnen und Partnern beachtet wird;
g)    sich    die    medizinische    Kooperationsgemeinschaft    verpflichtet,    im    Rechtsverkehr
   
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    die    Namen    aller    Partnerinnen    und    Partner    und    ihre    Berufsbezeichnungen    an-
    zugeben    und    –    sofern    es    sich    um    eine    eingetragene    Partnerschaftsgesellschaft
    handelt – den Zusatz „Partnerschaft“ zu führen.
Die    Voraussetzungen    der    Buchstaben    a    –    f    gelten    bei    der    Bildung    einer    juristischen
Person des Privatrechts entsprechend. Der Name der juristischen Person muss neben
dem Namen einer ärztlichen Gesellschafterin oder eines ärztlichen Gesellschafters die
Bezeichnung    „Medizinische    Kooperationsgemeinschaft“    enthalten.    Unbeschadet    des
Namens    sind    die    Berufsbezeichnungen    aller    in    der    Gesellschaft    tätigen    Berufe    anzu-
kündigen.

(2) Die    für    die    Mitwirkung    der    Ärztin    oder    des    Arztes    zulässige    berufliche    Zusammen-
setzung    der    Kooperation    im    einzelnen    richtet    sich    nach    dem    Gebot    des    Absatzes    1
Satz 3; es ist erfüllt, wenn Angehörige aus den vorgenannten Berufsgruppen kooperie-
ren,    die    mit    der    Ärztin    oder    dem    Arzt    entsprechend    ihrem    oder    seinem    Fachgebiet    ei-
nen    gemeinschaftlich erreichbaren medizinischen Zweck nach der Art ihrer beruflichen
Kompetenz zielbezogen erfüllen können.


    § 23 c    Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften

Ärztinnen    und    Ärzten    ist    es    gestattet,    in    Partnerschaften    gemäß    §    1    Abs.    1    und    2
PartGG    mit    Angehörigen    anderer    Berufe    als    den    in    §    23    b    beschriebenen    zusammen-
zuarbeiten,    wenn    sie    in    der    Partnerschaft    nicht    die    Heilkunde    am    Menschen    ausüben.
Der Eintritt in eine solche Partnerschaftsgesellschaft ist der Bezirksärztekammer anzu-
zeigen.


    § 23 d    Praxisverbund

(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft
zusammenzuschließen,    eine    Kooperation    verabreden    (Praxisverbund),    welche    auf    die
Erfüllung    eines    durch    gemeinsame    oder    gleichgerichtete    Maßnahmen    bestimmten
Versorgungsauftrags    oder    auf    eine    andere    Form    der    Zusammenarbeit    zur    Patienten-
versorgung,    z.B.    auf    dem    Felde    der    Qualitätssicherung    oder    Versorgungsbereitschaft,
gerichtet    ist.    Die    Teilnahme    soll    allen    dazu    bereiten    Ärztinnen    und    Ärzten    ermöglicht
werden;    soll    die    Möglichkeit    zur    Teilnahme    beschränkt    werden,    z.B.    durch    räumliche
oder    qualitative    Kriterien,    müssen    die    dafür    maßgeblichen    Kriterien    für    den    Versor-
gungsauftrag    notwendig    und    nicht    diskriminierend    sein    und    der    Bezirksärztekammer
gegenüber    offengelegt    werden.    Ärztinnen    und    Ärzte    in    einer    zulässigen    Kooperation
dürfen die medizinisch gebotene oder von der Patientin oder dem Patienten gewünsch-
te    Überweisung    an    nicht    dem    Verbund    zugehörige    Ärztinnen    und    Ärzte    nicht    behin-
dern.

(2) Die    Bedingungen    der    Kooperation    nach    Absatz    1    müssen    in    einem    schriftlichen
Vertrag niedergelegt werden, der der Bezirksärztekammer vorgelegt werden muss.

(3) In    eine    Kooperation    nach    Absatz    1    können    auch    Krankenhäuser,    Vorsorge-    und
Rehakliniken    und    Angehörige    anderer    Gesundheitsberufe    nach    §    23    b    einbezogen
werden, wenn die Grundsätze nach § 23 b gewahrt sind.
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2.    Berufliche Kommunikation

    § 27    Erlaubte Information und berufswidrige Werbung

(1) Zweck    der    nachstehenden    Vorschriften    der    Berufsordnung    ist    es,    den    Patienten-
schutz    durch    sachgerechte    und    angemessene    Information    zu    gewährleisten    und    eine
dem    Selbstverständnis    des    Arztes    zuwiderlaufende    Kommerzialisierung    des    Arztberu-
fes zu vermeiden.

(2) Auf dieser Grundlage sind Ärztinnen und Ärzten sachliche berufsbezogene Informa-
tionen gestattet. Insbesondere können sie
    1.    nach der Weiterbildungsordnung erworbene, führbare Bezeichnungen,
    2.    nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
    3.    Tätigkeitsschwerpunkte
    und
    4.    organisatorische Hinweise
    ankündigen.

Die    nach    Satz    2    Nr.    1    erworbenen    Bezeichnungen    dürfen    nur    in    der    nach    der    Weiter-
bildungsordnung zulässigen Form und können zusammen mit der unter Nr. 303 29 281
beim    Deutschen    Patent-    und    Markenamt    eingetragenen    Marke    (Kapitel    F-Anhang
Nummer 4) geführt werden.
Andere    Qualifikationen    und    Tätigkeitsschwerpunkte    dürfen    nur    angekündigt    werden,
wenn    diese    Angaben    nicht    mit    solchen    nach    geregeltem    Weiterbildungsrecht    erworbe-
nen Qualifikationen verwechselt werden können.
Der    Angabe    von    Tätigkeitsschwerpunkten    muss    jeweils    der    Zusatz    „Tätigkeitsschwer-
punkt“ vorangestellt werden.
Die Angaben nach Nr. 1 – 3 sind nur zulässig, wenn die Ärztin / der Arzt die umfassten
Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.

(3) Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt.
Berufswidrig ist    insbesondere    eine    anpreisende,    irreführende    oder vergleichende Wer-
bung.    Ärztinnen    und    Ärzte    dürfen    eine    solche    Werbung    durch    andere    weder    veranlas-
sen    noch    dulden.    Werbeverbote    aufgrund    anderer    Rechtsvorschriften    bleiben    unbe-
rührt.

(4) Die    Bezeichnung    „Professor“    darf    geführt    werden,    wenn    sie    auf    Vorschlag    der    me-
dizinischen    Fakultät    (Fachbereich)    durch    die    Hochschule    oder    das    zuständige    Lan-
desministerium    verliehen    worden    ist.    Dasselbe    gilt    für    die    von    einer medizinischen    Fa-
kultät    einer    ausländischen    wissenschaftlichen    Hochschule    verliehene    Bezeichnung,
wenn dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die nach Satz 2 führbare, im
Ausland    erworbene    Bezeichnung    ist    in    der    Fassung    der    ausländischen    Verleihungsur-
kunde zu führen.

(5) Ärztinnen    und    Ärzte    haben    der    Bezirksärztekammer    auf    deren    Verlangen    die    zur
Prüfung    der    Voraussetzungen    der    Ankündigung    erforderlichen    Unterlagen    vorzulegen.
Die Bezirksärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.
     20



    § 28    Verzeichnisse

Ärztinnen    und    Ärzte    dürfen    sich    in    Verzeichnisse    eintragen    lassen,    wenn    diese    folgen-
den Anforderungen gerecht werden:
1.    sie müssen allen Ärztinnen und Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfül-
    len, zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundein-
    trag offen stehen.
2.    die    Eintragungen    müssen    sich    auf    die    ankündigungsfähigen    Informationen
    beschränken und
3.    die    Systematik    muss    zwischen    den    nach    der    Weiterbildungsordnung    und    nach
    sonstigen    öffentlich-rechtlichen    Vorschriften    erworbenen    Qualifikationen    einer-
    seits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits unterscheiden.



3.    Berufliche Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten

    § 29    Kollegiale Zusammenarbeit

(1) Ärztinnen    und    Ärzte    haben    sich    untereinander    kollegial    zu    verhalten.    Die    Verpflich-
tung    von    Ärztinnen    und    Ärzten,    in    einem    Gutachten,    auch    soweit    es    die    Behandlungs-
weise    von    anderen    Kolleginnen    und    Kollegen    betrifft,    nach    bestem    Wissen    ihre    ärztli-
che    Überzeugung    auszusprechen,    bleibt    unberührt.    Unsachliche    Kritik an    der Behand-
lungsweise    oder    dem    beruflichen    Wissen    von    Kolleginnen    und    Kollegen    sowie    herab-
setzende Äußerungen über deren Person sind berufsunwürdig.

(2) Es    ist    berufsunwürdig,    Kolleginnen    und    Kollegen    aus    ihrer    Behandlungstätigkeit
oder als    Mitbewerber um    eine    berufliche    Tätigkeit    durch    unlautere    Handlungen    zu    ver-
drängen. Es ist insbesondere berufsunwürdig, wenn sich Ärztinnen und Ärzte innerhalb
eines    Zeitraums    von    einem    Jahr    ohne    Zustimmung    der    Praxisinhaberin    oder    des    Pra-
xisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederläßt, in der sie in der Aus- oder
Weiterbildung mindestens drei Monate tätig waren.

(3) Ärztinnen und Ärzte, die andere Ärztinnen und Ärzte zu ärztlichen Verrichtungen bei
Patientinnen    und    Patienten    heranziehen,    denen    gegenüber nur sie    einen Liquidations-
anspruch    haben,    sind    verpflichtet,    diesen    Ärztinnen    und    Ärzten    eine    angemessene
Vergütung    zu    gewähren.    Dies    gilt    auch    dann,    wenn    das    Liquidationsrecht    Dritten    zu-
steht    und    diese    Ärztinnen    und    Ärzte    am    Liquidationserlös    beteiligen.    Angemessen    ist
die    Vergütung    nur    dann,    wenn    sie    auf    der    Grundlage    der    tatsächlich    erzielten    Erlöse
der    Liquidationsberechtigten    oder    an    der    Liquidation    Dritter    beteiligten    Ärztinnen    und
Ärzte    dem    Anteil    der    Arbeitsleistung    der    ärztlichen    Mitarbeiterinnen    und    Mitarbeiter    an
der    abgerechneten    Leistung    entspricht.    Bei    ausschließlicher    Arbeitsleistung    der    ärztli-
chen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann höchstens ein Viertel der tatsächlich erziel-
ten    Erlöse    den    Liquidationsberechtigten    oder    an    der    Liquidation    Dritter    beteiligten    Ärz-
tinnen    und    Ärzte    verbleiben.    Bei    Auseinandersetzungen    über    die    Angemessenheit    der
Vergütung    haben    Liquidationsberechtigte    oder    an    der    Liquidation Dritter beteiligte Ärz-
tinnen    und    Ärzte    der    zuständigen    Bezirksärztekammer    und    dem    Berufsgericht    über
ihre    Liquidation    Rechnung    zu    legen.    Es    ist    berufsunwürdig,    Kolleginnen    und    Kollegen
   
21


in    unlauterer    Weise,    mit    unangemessener    Vergütung    oder    unentgeltlich    zu    beschäfti-
gen oder eine solche Beschäftigung zu bewirken.

(4) In    Gegenwart    von    Patientinnen    und    Patienten    oder    Nichtärzten    sind    Beanstandun-
gen der ärztlichen Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen zu unterlassen. Das gilt
auch    für    Ärztinnen    und    Ärzte    als    Vorgesetzte    und    Untergebene    und    für    den    Dienst    in
den Krankenhäusern.

(5) Die    zur    Weiterbildung    befugten    Ärztinnen    und    Ärzte    haben    im    Rahmen    der    gege-
benen    Möglichkeiten    ihre    ärztlichen    Mitarbeiterinnen    und    Mitarbeiter    unbeschadet    de-
ren    Pflicht,    sich    selbst    um    eine    Weiterbildung    zu    bemühen,    in    dem    gewählten    Weiter-
bildungsgang nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weiterzubilden.



4.    Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Drit-
ten

    § 30    Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten mit Dritten

(1) Die    nachstehenden    Vorschriften    dienen    dem    Patientenschutz    durch    Wahrung    der
ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten.

(2) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärz-
tinnen    oder    Ärzte    sind,    noch    zu    ihren    berufsmäßig    tätigen    Mitarbeiterinnen    und    Mitar-
beitern    gehören,    zu    untersuchen    oder    zu    behandeln.    Dies    gilt    nicht    für    Personen,    wel-
che    sich    in    der    Ausbildung    zum    ärztlichen    Beruf    oder    zu    einem    medizinischen    Assis-
tenzberuf befinden.

(3) Die    Zusammenarbeit    mit    Angehörigen    anderer    Gesundheitsberufe    ist    zulässig,
wenn die Verantwortungsbereiche der Ärztin oder des Arztes und des Angehörigen des
Gesundheitsberufs klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.


    § 31    Unerlaubte Zuweisung von Patientinnen und Patienten  gegen Entgelt

Ärztinnen    und    Ärzten    ist    es    nicht    gestattet,    für    die    Zuweisung    von    Patientinnen    und
Patienten    oder    Untersuchungsmaterial    ein    Entgelt    oder    andere    Vorteile    sich    verspre-
chen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.


    § 32    Annahme von Geschenken und   anderen Vorteilen

Es    ist    unzulässig,    sich    von    Patientinnen    und    Patienten    oder    von    Dritten    Geschenke
oder    andere    Vorteile,    welche    das    übliche    Maß    kleiner    Anerkennungen    übersteigen,
versprechen zu lassen oder anzunehmen.
     22



    § 33    Ärzteschaft und Industrie

(1) Soweit    Ärztinnen    und    Ärzte    Leistungen    für    die    Hersteller    von    Arznei-,    Heil-    und
Hilfsmitteln oder Medizinprodukten erbringen (z.B. bei der Entwicklung, Erprobung und
Begutachtung),    muss    die    hierfür    bestimmte    Vergütung    der    erbrachten    Leistung    ent-
sprechen.
Die    Verträge    über    die    Zusammenarbeit    sind    schriftlich    abzuschließen    und    auf    Verlan-
gen der Bezirksärztekammer vorzulegen.

(2) Die    Annahme    von    Werbegaben    oder    anderen    Vorteilen    ist    untersagt,    sofern    der
Wert nicht geringfügig ist.

(3) Ärztinnen    und    Ärzten    ist    es    nicht    gestattet,    für    den    Bezug    der    in    Absatz    1    genann-
ten    Produkte,    Geschenke    oder    andere    Vorteile    für    sich    oder    einen    Dritten    zu    fordern.
Solche    Vorteile    dürfen    sie    auch    nicht    sich    oder    Dritten    versprechen    lassen    oder    an-
nehmen, es sei denn der Wert ist geringfügig.


    § 34    Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung  von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln

(1) Ärztinnen    und    Ärzten    ist    es    nicht    gestattet,    für    die    Verordnung    von    Arznei-,    Heil-
und    Hilfsmitteln    von    Herstellern    oder    Händlern    Vergütungen    oder    sonstige    wirtschaftli-
che Vergünstigungen zu fordern oder anzunehmen.

(2) Ärztinnen und Ärzte dürfen Ärztemuster nicht gegen Entgelt weitergeben.

(3) Ärztinnen    und    Ärzten    ist    es    nicht    gestattet,    über    Arznei-,    Heil-    und    Hilfsmittel,    Kör-
perpflegemittel    oder    ähnliche    Waren    Werbevorträge    zu    halten    oder    zur    Werbung    be-
stimmte Gutachten zu erstellen.

(4) Ärztinnen und Ärzte dürfen einer missbräuchlichen Anwendung ihrer Verschreibung
keinen Vorschub leisten.

(5) Ärztinnen    und    Ärzten    ist    nicht    gestattet,    ihre    Patientinnen    und    Patienten    ohne    hin-
reichenden    Grund    an    bestimmte    Apotheken,    Geschäfte    oder Anbieter von gesundheit-
lichen Leistungen zu verweisen.


    § 35    Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring

Werden    Art,    Inhalt und Präsentation von Fortbildungsveranstaltungen allein von einem
ärztlichen    Veranstalter    bestimmt,    so    ist    die    Annahme    von    Beiträgen    Dritter    (Sponso-
ring)    für    Veranstaltungskosten    in    angemessenem    Umfang    erlaubt.    Beziehungen    zum
Sponsor sind bei der Ankündigung und Durchführung offen darzulegen.
      24


D.    Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten

I.    Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe


    Nr. 1
    Ausbildung und Fortbildung von Arzthelferinnen und Arzthelfern

(1) Bei    der    Ausübung    von    Arzthelfern    und    Arzthelferinnen    haben    Ärztinnen    und    Ärzte
die    für    die    Berufsausbildung    geltenden    Vorschriften    zu    beachten,    insbesondere    die
Vorschriften    des    Berufsbildungsgesetzes,    des    Jugendarbeitschutzgesetzes    und    des
Berufsausbildungsvertrages,    der in    das    Verzeichnis    der Berufsausbildungsverhältnisse
der    Bezirksärztekammer eingetragen    sein    muss.    Der ausbildende    Arzt /    die    ausbilden-
de    Ärztin    hat    dafür    Sorge    zu    tragen,    dass    den    Auszubildenden    die    Fertigkeiten    und
Kenntnisse    vermittelt    werden,    die    zum    Erreichen    des    Ausbildungsziels    erforderlich
sind.

(2) Ärztinnen    und    Ärzte    dürfen    Auszubildende,    Arzthelfer    und    Arzthelferinnen,
Arztfachhelfer    und    Arztfachhelferinnen    nur    für    Aufgaben    einsetzen,    für    die    sie    im
Einklang    mit    den    gesetzlichen,    insbesondere    auch    den    berufsbildenden    und
kammerrechtlichen Vorschriften aus- und fortgebildet sind.

(3) Ärztinnen    und    Ärzte    sind    dafür    verantwortlich,    dass    Auszubildende,    Arzthelfer    und
Arzthelferinnen    bei    ihrer    Tätigkeit    nur    nach    ihrer    Anweisung    und    unter    ihrer    Aufsicht
handeln    und    nur    Maßnahmen    vornehmen,    für    die    sie    durch    Nachweise    und/    oder Prü-
fungszeugnisse der Landesärztekammer qualifiziert sind.

(4) Ärztinnen    und    Ärzte    sind    verpflichtet,    Auszubildende,    Arzthelfer    und    Arzthelferin-
nen,    Arztfachhelfer    und    Arztfachhelferinnen    auf    die    Grenzen    ihrer    Tätigkeit    hinzuwei-
sen.


    Nr. 2 – 6 unbesetzt



II.    Formen    der    Zusammenarbeit    (Gemeinschaftspraxis,    Partnerschaft,    Medi-
    zinische Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund)


    Nr. 7 - 11     aufgehoben
     25



III.    Pflichten bei grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit


    Nr. 12    Praxen deutscher Ärztinnen und Ärzte in anderen EU-Mitgliedstaaten

Führen Ärztinnen und Ärzte neben ihrer Niederlassung oder neben ihrer ärztlichen Be-
rufstätigkeit    im    Geltungsbereich    dieser    Berufsordnung    in    einem    anderen    Mitgliedstaat
der Europäischen Union eine Praxis oder üben sie dort eine weitere ärztliche Berufstä-
tigkeit    aus, so haben sie dies der Bezirksärztekammer anzuzeigen. Sie haben Vorkeh-
rungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten am Ort
ihrer    Berufsausübung    im    Geltungsbereich    dieser    Berufsordnung    während    ihrer    Tätig-
keit    in    den    anderen    Mitgliedstaaten    zu    treffen.    Die    Bezirksärztekammer    kann    verlan-
gen,    dass    die    Ärztinnen    und    Ärzte    die    Zulässigkeit    der    Eröffnung    der    weiteren    Praxis
nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union nachweisen.


    Nr. 13    Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten
                  aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Werden    Ärztinnen    und    Ärzte,    die    in    einem    anderen    Mitgliedstaat    der    Europäischen    U-
nion    niedergelassen    sind    oder    dort    ihre    berufliche    Tätigkeit    entfalten,    vorübergehend
im Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend ärztlich tätig, ohne eine
Niederlassung    zu    begründen,    so    haben    sie    die    Vorschriften    dieser    Berufsordnung    zu
beachten. Dies gilt auch, wenn Ärztinnen und Ärzte sich darauf beschränken wollen, im
Geltungsbereich    dieser    Berufsordnung    auf    ihre    Tätigkeit    aufmerksam    zu    machen;    die
Ankündigung    ihrer    Tätigkeit    ist    ihnen    nur in    dem    Umfang gestattet,    als    sie    nach    dieser
Berufsordnung erlaubt ist.



IV.    Pflichten in besonderen medizinischen Situationen


    Nr. 14    Schutz des menschlichen Embryos

Die    Erzeugung    und    Abgabe    von    menschlichen    Embryonen    zu    Forschungszwecken
sowie    der    Gentransfer    in    Embryonen    und    die    Forschung    an    menschlichen    Embryonen
und    totipotenten    Zellen    sind    verboten.    Verboten    sind    diagnostische    Maßnahmen    an
Embryonen    vor    dem    Transfer    in    die    weiblichen    Organe;    es    sei    denn,    es    handelt    sich
um    Maßnahmen    zum    Ausschluss    schwerwiegender    geschlechtsgebundener    Erkran-
kungen im Sinne des § 3 Embryonenschutzgesetz.
     26



    Nr. 15    In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer

(1) Die    Endokrinologie    der    Reproduktion,    das    Follikelmonitoring,    die    künstliche    Be-
fruchtung    einer    Eizelle    außerhalb    des    Mutterleibes    und    die    anschließende    Einführung
des    Embryos    in    die    Gebärmutter    oder    die    Einbringung    von    Gameten    oder    Embryonen
in den Eileiter der genetischen Mutter sind als Maßnahme zur Behandlung der Sterilität
ärztliche    Tätigkeiten    und    nur nach    Maßgabe    des    §    13 zulässig. Die Verwendung frem-
der Eizellen (Eizellenspende) ist bei Einsatz dieser Verfahren verboten.

(2) Ärztinnen    und    Ärzte    können    nicht    verpflichtet    werden,    an    einer    In-vitro-Fertilisation
oder einem Embryotransfer mitzuwirken.


E.    Inkrafttreten        (nicht abgedruckt)
         31


Anhang

A. Biomedizinische Planungs- und Prüfungskriterien

Antragstellerinnen    und    Antragsteller    müssen    bei    der    Formulierung    des    Versuchsproto-
kolls    grundsätzlich    ausführlich    auf    die    einzelnen    Punkte    des    nachfolgenden    Fragenka-
talogs eingehen.
Die    Kommission    „Somatische    Gentherapie„    kann    unter    bestimmten    Voraussetzungen
im Einzelfall prüfen, ob ein Antrag bevorzugt bescheidet werden sollte.


1. Behandlungsziel und Indikationsstellung

1.1. Transfer eines GK mit therapeutischer Zielsetzung

1.1.1.    Warum    ist    die    betreffende    Krankheit    für    eine    Gentherapie    geeignet?    Beschrei-
bung    von    Krankheitsursache,    -verlauf    und    klinischer    Variabilität.    Welche    objektivierba-
ren    und/oder    quantifizierbaren    Befunde/Daten    lassen    sich    zur    Charakterisierung    von
Krankheitsverlauf    und    -stadium    machen?    Welche    sind    maßgeblich    für die    Stellung der
Indikation    zum    somatischen    Gentransfer?    Ist    der    Krankheitsverlauf    hinreichend    vor-
aussagbar, um therapeutische Effekte objektivieren zu können?

1.1.2.    Zielt der Versuch ab auf eine Prävention der Krankheit bzw. ihrer klinischen Ma-
nifestation bzw. bestimmter Krankheitssymptome oder auf eine Rückbildung bestehen-
der Krankheitsbefunde/-symptome oder eine Heilung?

1.1.3.    Welche    therapeutischen    Alternativen    gibt    es?    Wie    sind    Nutzen    und    Risiken    des
Versuchs    im    Vergleich    zu    bestehenden    Alternativen    (keine    Behandlung,    Standardbe-
handlung, symptomatische Behandlung) zu beurteilen?

1.1.4.    Soll parallel zum Versuchsprotokoll eine konventionelle Therapie eingeleitet oder
fortgesetzt    werden?    Wie    lassen    sich    die    Effekte    der    verschiedenen    Maßnahmen    von-
einander abgrenzen?


1.2. Transfer eines GK mit anderer Zielsetzung

1.2.1.    Welche    Fragestellungen    sollen    mit    der    Verwendung    des    GK    beantwortet    wer-
den? In welchen Zellen soll das GK transferiert werden?

1.2.2.    Welche methodischen Alternativen existieren? Worin bestehen die relativen Vor-
und Nachteile dieser Alternativen?


2. Methodik

2.1. Charakterisierung des Transfersystems
Handelt    es    sich    um    ein    neuartiges    Gentransfersystem    oder wurden    gleiche    oder ähnli-
che Transfersysteme oder Genkonstrukte schon vorher am Menschen angewendet?
   
 32

2.1.1.    Struktur des Genkonstruktes Beschreibung (ggf. Nukleotidsequenz, Restriktions-
karte)    der    chemischen    Struktur    des    GK    (DNA    genomisch,    cDNA,    RNA,    synthetische
Oligonukleotide,    Herkunft/Spezies,    ggf.    biologischer    Vektor,    ggf.    physikali-
sches/chemisches Transfersystem).

2.1.2.    Welche    regulatorischen    Elemente    enthält    das    Genkonstrukt    (Promotor,    Enhan-
cer,    Polyadenylierungssignal,    Replikationsursprung,    hormonresponsive    Domänen
etc.)? Beschreibung des Kenntnisstandes bezüglich dieser regulatorischen Elemente.

2.1.3.    Darstellung der einzelnen Schritte zur Herstellung des GK.


2.2.    Zusammensetzung    des    den    Patientinnen    und    Patienten    verabreichten    Materials

2.2.1.    Beschreibung der Art    und    Darreichungsform    des    Materials,    welches den Patien-
tinnen    und    Patienten    verabreicht    werden    soll.    Nachweis    der    standardisierten    Herstel-
lung bzw. Reinigung (GMP-Standard).

2.2.2.    Welchen    Reinheitsgrad    hat    das    GK    und    wie    wurde    dieser    bestimmt?    Welche
Nachweis-sensitivität    bezüglich    möglicher    biologisch    relevanter    Kontaminationen    (z.B.
Zellbestandteile,    andere    Viren,    Nukleinsäuren,    Proteine) haben    die    angewendeten    Be-
stimmungsmethoden?

2.2.3.    Bei Genkonstrukten    auf    viraler Basis:    Angabe    der Wirtszellen,    ihrer Kulturbedin-
gungen (Medium, Medienzusätze), Aufreinigungsmethode.

2.2.4.    Bei    vorausgegangener    Ko-Kultivierung    von    Zellen:    Welche    Zellen    wurden    ver-
wendet?    Welche    Maßnahmen    wurden    durchgeführt,    um    biologisch    relevante    Kontami-
nationen zu entdecken und zu eliminieren? Welche Nachweissensitivität bezüglich sol-
cher Kontaminationen hat diese Analyse?

2.2.5.    Bei    anderen    Methoden    des    GK-Transfers    (physikalisch,    chemisch):    Welche
Maßnahmen wurden durchgeführt, um biologisch relevante Kontaminationen zu entde-
cken    und    zu    eliminieren?    Welche    Nachweissensitivität    bezüglich    solcher    Kontaminati-
onen hat diese Analyse?

2.2.6.    Beschreibung    aller    übrigen    Substanzen,    die    bei    der    Herstellung    des    an    Patien-
tinnen    und    Patienten    zu    verabreichenden    Materials    verwendet    wurden    (z.B.    Helfervi-
rus).


3. Präklinische Untersuchungen, einschließlich Risikoabschätzungs-Studien

3.1. Untersuchungen zum Transfersystem

3.1.1. Welches sind die Zielzellen des GKs?
     33


3.1.2.    a)    Wenn    ein    vivo-Transfer    geplant    ist,    welche    Applikationsform    wird    gewählt?
Wie verteilt sich das GK im Organismus? Was ist die theoretische und praktische (ggf.
Tiermodelle) Grundlage    für die    Annahme, daß die Zielzellen das GK aufnehmen? Gibt
es    Hinweise    darauf,    daß    auch    andere    Zellen    oder    Gewebe    das    GK    aufnehmen?    Wel-
che    Konsequenzen    ergeben    sich    ggf.    hieraus?    Welche    Nachweisverfahren    zur    Vertei-
lung des GK werden nach in vivo-Applikation gewählt?
b)    Wenn    die    Zielzellen    ex    vivo    behandelt    werden    sollen,    wie    werden    sie    vor    und    nach
Gentransfer charakterisiert?    Was    ist    die    theoretische    und    praktische Grundlage für die
Annahme, daß nur die Zielzellen das GK aufnehmen?

3.1.3.    Handelt es sich um den Transfer eines replikationskompetenten Systems (Virus, Episom)?

3.1.4.    Wie effizient ist das Transfersystem (Anteil transformierter Zielzellen)?

3.1.5.    Wie und mit welcher Sensitivität wird der Verbleib des GK geprüft? Wird das GK
chromosomal integriert oder verbleibt es als Episom? Ist das GK nach Transfer in sich
rearrangiert?

3.1.6.    Wie hoch ist die Kopienzahl des GK pro Zelle? Wie stabil ist das GK in quantita-
tiver und qualitativer Hinsicht?

3.1.7.    Welche    Zellkultur-    und    Tiermodelle    wurden    verwendet,    um    die    Wirksamkeit    des
Transfersystems    in    vivo    und    in    vitro    zu    ermitteln?    In    welcher    Hinsicht    ähneln    oder    un-
terscheiden sich diese Modelle von der vorgesehenen Behandlung des Menschen?

3.1.8.    Wie    hoch    wird    die    minimale    Effizienz    des    GK-Transfers    bzw.    die    Höhe    der
betreffenden    Genexpression    eingeschätzt,    welches    für    einen    erfolgreichen    Einsatz am
Menschen als erforderlich betrachtet wird? Wie wurde dieses Niveau ermittelt?

3.1.9.    In    welchem    Umfang    rührt    die    beobachtete    Genexpression    aus    dem    GK,    aus
dem Empfängergenom bzw. aus der Interaktion zwischen beiden her? In welchem Um-
fang verändert die Aufnahme bzw. Integration des GK die Expression anderer Gene?

3.1.10.    Ist    das    Produkt    der GK-Expression    biologisch    aktiv?    Wie    hoch    ist    das    Ausmaß
biologischer Aktivität, verglichen mit dem biologischen Normalzustand?

3.1.11.    Wird    das    GK    in    anderen    außer    in    den    beabsichtigten    Zielzellen    exprimiert?
Wenn ja, in welchem Ausmaß?


3.2. Untersuchungen zur Sicherheit des Transfer-/Expressionssystems

3.2.1.    In    welche    Zelltypen    wird    das    GK    eingeführt?    Welche    Zellen    produzieren    ggf.    in-
fektiöse Partikel?

3.2.2.    Wird    ein    Helfervirus    verwendet?    Welche    Eigenschaften    hat    das    Helfervirus?
Kann das GK vom Helfervirus getrennt werden?
     34


3.2.3.    Wie    stabil    sind    das    GK    bzw.    das    resultierende    Virus    gegen    Verlust,    Rearrange-
ment, Rekombination und Mutation? Was ist über das mögliche Ausmaß von Rearran-
gement    oder    Rekombination    mit    endogenen    oder    anderen    viralen    Sequenzen    in    den
Zellen von Patientinnen und Patienten bekannt? Welche Maßnahmen sind erfolgt, eine
GK-Instabilität zu minimieren? Welche Laboruntersuchungen wurden durchgeführt, um
die GK-Stabilität zu prüfen, und wie hoch ist die Sensitivität dieser Analysen?

3.2.4.    Welche    Laborerfahrung    existiert    hinsichtlich    möglicher    schädlicher    Nebenwir-
kungen    des    GK-Transfers,    z.B.    Auslösung    von    Tumorwachstum,    schädlichen    Mutatio-
nen,    Erzeugung    infektiöser    Partikel    und    Immunreaktionen?    Welche    Maßnahmen    sind
bei    der    GK-Herstellung    ergriffen    worden,    um    die    Pathogenität    zu    minimieren?    Welche
Laboruntersuchungen    sind    erfolgt,    um    die    GK-Pathogenität    zu    prüfen,    und    wie    hoch
war    die    Sensitivität    dieser    Analysen?    Liegen    Ergebnisse    pharmakologisch-
toxikologischer Untersuchungen vor?

3.2.5.    Gibt es im Tierversuch Hinweise darauf, daß das GK andere als zur Behandlung
vorgesehene Zellen befallen hat, insbesondere Keimzellen? Wie hoch ist die Sensitivi-
tät dieser Analysen?

3.2.6.    Wurden    dem    beantragten    Verfahren    ähnliche    Versuche    bei    nichtmenschlichen
Primaten    und/oder    anderen    Versuchstieren    oder    beim    Menschen    selbst    angewandt?
Was waren die Resultate? Gab es insbesondere Hinweise darauf, ob der virale Vektor
mit anderen endogenen oder anderen viralen Sequenzen in diesen Tieren rekombinier-
te?    Handelt    es    sich    um    neue    Vektoren    oder    wurden    diese    oder    ähnliche    bereits    beim
Menschen eingesetzt.


4. Klinisches Vorgehen, einschließlich Patientenüberwachung

4.1.    Sollen    den    Patientinnen    und    Patienten    Zellen    entnommen    und    ex    vivo    behandelt
werden? Wenn ja, welche Zellen, wie viele, wie oft und in welchen Abständen?

4.2.    Welche behandelten Zellen oder Genkonstrukte werden den Patientinnen und Pa-
tienten    verabreicht?    Wie    und    in    welchen    Mengen    erfolgt    die    Verabreichung?    Ist    eine
einzige    oder    sind    multiple    Behandlungen    vorgesehen?    Über    welchen    Zeitraum    er-
streckt sich die gesamte Behandlung?

4.3.    Sind    zusätzliche    Behandlungsformen    zur    Reduktion    von    Zellen    mit    genetischen
Fehlfunktionen geplant (z.B. Bestrahlung oder Chemotherapie)?

4.4.    Wenn eine in vivo-Behandlung geplant ist: Wie oft, über welchen Zeitraum, in wel-
cher    Einzeldosis/Gesamtmenge    sollen    das    GK    oder die    gentechnologisch    veränderten
Zellen verabreicht werden?

4.5.    Wie    soll    geprüft    werden,    ob    das    GK    von    den    Zellen    von    Patientinnen    und    Patien-
ten    aufgenommen    und    darin    exprimiert wird? Sind die rezipienten Zellen mit der beab-
sichtigten Zielzellpopulation identisch? Wie sensitiv sind diese Analysen?

4.6.    Welche    Untersuchungen    sind    zum    Nachweis    von    Verbleib    und    Auswirkungen    von
kontaminierenden Substanzen vorgesehen?
     35


4.7.    Wie    sind    die    klinischen    Endpunkte    der    Studie    definiert?    Sind    objektivierende    und
quantifizierende    Messungen    zur    Beurteilung    der    Ergebnisse    vorgesehen?    Wie    werden
die    Patientinnen    und    Patienten    hinsichtlich    spezifischer    Nebenwirkungen    der    Behand-
lung    (z.B.    Immunreaktionen)    überwacht?    Welche    Parameter    werden    mit    welchen    Me-
thoden wie oft überprüft? Wie hoch ist die Nachweisempfindlichkeit der angewendeten
Methoden? Über welchen Zeitraum sind Nachuntersuchungen vorgesehen?

4.8.    Welche    Maßnahmen    werden    ergriffen,    um    nachteilige    Spätfolgen    ggf.    unter    Kon-
trolle    zu    halten    oder    zu    beseitigen?    In    welchem    Verhältnis    stehen    Eingriffsrisiken    zu
den Folgen der nicht gentherapeutisch angegangenen Erkrankungen?

4.9.    Welche    post    mortem-Untersuchungen    sind    im    Falle    des    Ablebens    von    Patientin-
nen und Patienten geplant?


5. Patientenauswahl

5.1.    Wie    viele    Patientinnen    und    Patienten    sollen    über    welchen    Zeitraum    hinweg    be-
handelt werden?

5.2.    Welche Rekrutierungs- und Auswahlverfahren sind vorgesehen? Welches sind die
Einschluß- und Ausschlußkriterien?

5.3.    Nach    welchen    Gesichtspunkten    werden    Patientinnen    und    Patienten    ausgewählt,
wenn    eine    größere    Anzahl    von    Patientinnen    und    Patienten    einer    geringeren    Zahl    von
Behandlungsmöglichkeiten gegenübersteht?


6. Patientenbezogene Nutzen-Risiko-Abschätzung

Der Einbeziehung von Patientinnen und Patienten in das Versuchsprogramm muß eine
eingehende    fallbezogene    Nutzen-Risiko-Abwägung    vorangehen.    Beschreiben    Sie    die
gewählten Kriterien.


7. Auswirkungen auf die Allgemeinheit

7.1.    Besteht    die    Möglichkeit,    daß    sich    das    GK    von    Patientinnen    und    Patienten    auf    an-
dere    (z.B. Patientinnen und Patienten im gleichen Krankenzimmer, medizinisches Per-
sonal,    Familienmitglieder)    oder    die    allgemeine    Umwelt    ausbreitet?    Ergeben    sich    hier-
aus    Gefahrenmomente    und    welche    Vorsorgemaßnahmen    werden    ggf.    gegen    eine    sol-
che    Ausbreitung    getroffen?    Welche    Maßnahmen    werden    ergriffen,    mögliche    Risiken
für die Allgemeinheit zu mindern?

7.2.    Werden    genetische    Risiken    für    Nachkommen    der    behandelten    Patientinnen    und
Patienten erwartet?
     36


8. Qualifikation der Antragsteller, Ausstattung von Labor und Klinik

8.1.    Es    wird    vorausgesetzt,    daß    die    Projektleiter    Ärztinnen    und    Ärzte    sind    und    ein-
schlägige    Therapieerfahrung    besitzen.    Dem    Team    müssen    eine    Ärztin    bzw.    ein    Arzt
oder    eine    Wissenschaftlerin    bzw.    Wissenschaftler    angehören,    die    über    eine    mindes-
tens zweijährige Erfahrung als Projektleiter nach dem Gentechnikgesetz verfügen.

8.2.    Wie    viele    und    in    welchen    Gebieten    weiter-    bzw.    ausgebildete    Medizinerinnen    und
Mediziner bzw. andere Fachleute werden an dem Versuchsvorhaben teilnehmen?

8.3. Wer stellt das Genkonstrukt in welchem Labor, in welcher Einrichtung (Universität,
Institut, Pharmaunternehmen) her?

8.4.    In    welcher    Klinik    soll    der    Gentransfer    erfolgen?    Welche    klinischen    Einrichtungen
sind    für    die    Durchführung    des    Versuchsprogramms    besonders    wich-
tig/notwendig/vorhanden? Soll der Gentransfer ambulant oder stationär, auf Allgemein-
stationen    oder    in    besonderen    Behandlungseinrichtungen    (Spezialstationen,    Spezial-
ambulanzen) durchgeführt werden?

8.5.    Wo    werden    die    Patientinnen    und    Patienten    in    der    Nachuntersuchungsphase    un-
tergebracht?



B. Aufklärung und Einwilligung

1.    Das    Merkblatt    muß    in    ausführlicher    und    verständlicher    Form    alle    für    die    Entschei-
dungsfindung    der    Patientinnen    und    Patienten    wichtigen    Informationen    (s.    Abs.    4    der
Richtlinien) enthalten.

2.    Die    schriftliche    Einwilligungserklärung    soll    in    Anlehnung    an das nachstehende Mus-
ter erfolgen:
     37


C. Einverständniserklärung zur Teilnahme an der klinischen Studie

Herr/Frau    hat mit mir,

(Name des aufklärenden Arztes bzw. Name der aufklärenden Ärztin)

(Patientenname u. -vorname)

heute ein ausführliches abschließendes Aufklärungsgespräch geführt. Ich konnte dabei
alle    mich    interessierenden    Fragen    stellen.    Ferner    hatte    ich    Gelegenheit,    das    Merkblatt
genau    durchzulesen    und    auch    dazu    Fragen    zu    stellen.    Ein    Exemplar    des    Merkblattes
ist mir zum Verbleib ausgehändigt worden. Ich habe verstanden, daß die o.g. Methode
bislang noch nicht bei einer größeren Patientenzahl zur Anwendung gekommen ist.
Ich    bin    damit    einverstanden,    daß    ich    in    ein    Forschungsvorhaben    einbezogen    werde.
Ich    bin    darüber    unterrichtet,    daß    ich    meine    Einwilligung    in    die    Teilnahme    am    For-
schungsvorhaben    jederzeit    frei    widerrufen    kann,    ohne    daß    mir    irgendwelche    Nachteile
entstehen.    Falls    ich    teilnehme,    bin    ich    bereit,    langfristig    (mindestens    10    Jahre)    an
Nachsorgeuntersuchungen teilzunehmen.
Im    übrigen    bin    ich    -    unabhängig    vom    Zeitpunkt    meines    Todes    und    dessen    Ursache    -
damit    einverstanden,    daß    nach    meinem    Ableben    eine    innere    Untersuchung    meines
Körpers vorgenommen werden darf.

(Ort)    ,den (Datum)

(Unterschrift der Versuchsperson)

(Zeuge)

(auch Kinder, soweit einsichtsfähig)

(Ist    die    zu    behandelnde    Person    zur    Unterschrift    nicht    fähig,    so    kann    der Nachweis der
Aufklärung und Einwilligung durch einen dabei anwesenden Zeugen geführt werden)

(gesetzliche/r Vertreterin/Vertreter)

(gesetzliche/r Vertreterin/Vertreter)

(Arzt/Ärztin)

_____________________________
*) Ausgenommen sind ausschließlich transskriptionshemmende Oligonukleotide
     38


    Nr. 2
    Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion

1. Definitionen
Unter GIFT (= Gamete-Intrafallopian-Transfer = intratubarer Gametentransfer) versteht
man den Transfer der männlichen und weiblichen Gameten in den Eileiter. Mit EIFT (=
Embryo-Intrafallopian-Transfer    =    intratubarer    Embryotransfer)    wird    die    Einführung    des
Embryos    in    den    Eileiter    bezeichnet.    Unter    In-vitro-Fertilisation    (IVF),    auch    als    „extra-
korporale    Befruchtung“    bezeichnet,    versteht    man    die    Vereinigung    einer    Eizelle    mit    ei-
ner Samenzelle außerhalb des Körpers. Die Einführung des Embryos in die Gebärmut-
ter wird    als    Embryotransfer (ET) bezeichnet.    Mit    ZIFT (Zygote-Intrafallopian-Transfer =
intratubarer Zygotentransfer) bezeichnet man die Einführung der Zygote in den Eileiter.
Unter der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) versteht man ein Verfahren,
bei    dem    eine    menschliche    Samenzelle    in    eine    menschliche    Eizelle    injiziert    wird    mit
dem    Ziel,    eine    Schwangerschaft    bei    der    Frau    herbeizuführen.    Die    dazu    verwandten
männlichen Keimzellen können aus dem Ejakulat, aus dem Nebenhoden (MESA) oder
aus dem Hoden (TESE) gewonnen werden (s. 3.2.1.3).


2. Medizinische und ethische Vertretbarkeit
Der    intratubare    Gametentransfer    (GIFT)    und    die    In-vitro-Fertilisation    (IVF)    mit    an-
schließendem    Embryotransfer    (ET)    und    die    intrazytoplasmatische    Spermieninjektion
(ICSI)    und    verwandte    Methoden    stellen    Therapien    bestimmter    Formen    von    Unfrucht-
barkeit dar, bei denen andere Behandlungsmethoden versagt haben oder aussichtslos
sind.


3. Zulässigkeit der assistierten Reproduktion

3.1 Rechtliche Voraussetzungen
Die    Endokrinologie    der    Reproduktion,    die    Planung    der    Follikelstimulation,    die    künstli-
che    Befruchtung    von    Eizellen    außerhalb    des    Mutterleibes    und    die    anschließende    Ein-
führung    des    Embryos    in    die    Gebärmutter    oder    die    Einbringung    von    Gameten    oder
Embryonen    in    den    Genitaltrakt    seiner    genetischen    Mutter    sind    als    Maßnahme    zur    Be-
handlung    der    Sterilität    ärztliche    Tätigkeiten    und    nur    im    Rahmen    dieser,    von    der    Lan-
desärztekammer als Bestandteil der Berufsordnung beschlossene Richtlinien zulässig.

Bei    der    assistierten    Reproduktion    handelt    es    sich    um    ein    besonderes    medizinisches
Verfahren gem. § 13 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg.
Ärztinnen    und    Ärzte    haben    bei    der    Anwendung    dieser    Verfahren    diese    Richtlinien    und
das Embryonenschutzgesetz zu beachten.
Ärztinnen    und    Ärzte,    die    solche    Maßnahmen    durchführen    wollen    und    für    sie    die    Ge-
samtverantwortung    tragen,    haben    ihr    Vorhaben    der    Landesärztekammer    anzuzeigen
und nachzuweisen, dass die berufsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Änderungen der für die Zulässigkeit maßgeblich gewesenen Voraussetzungen sind der
Landesärztekammer unverzüglich anzuzeigen.

Ärztinnen    und    Ärzte    können    nicht    gegen    ihr    Gewissen    verpflichtet    werden,    an    einer
assistierten Reproduktion mitzuwirken.
Werden    diese    Behandlungsmethoden    im    Rahmen    der    vertragsärztlichen    Versorgung
    
39


angewandt,    sind    die    Vorschriften    des    §    27a    SGB    V    und    des    §    121a    SGB    V    zu    beach-
ten.

3.2 Medizinische und soziale Voraussetzungen

3.2.1    Medizinische Indikation
Eine unerklärbare (idiopathische) Unfruchtbarkeit kann nur als Indikation für eine assis-
tierte    Reproduktion    angesehen    werden,    wenn    die    im    Einzelfall    notwendigen    diagnosti-
schen    Maßnahmen    durchgeführt    und    alle    primären    therapeutischen    Möglichkeiten    ge-
klärt wurden.

3.2.1.1 In-vitro-Fertilisation mit intrauterinem Embryotransfer (IVF und ET)

-    Uneingeschränkte Indikationen:
    Tubenverschluss bzw. tubare Insuffizienz.

-    Eingeschränkte Indikationen:
    Einige    Formen    männlicher    Fertilitätsstörungen,    immunologisch    bedingte    Unfrucht-
    barkeit sowie tubare Funktionsstörungen bei Endometriose.
    Idiopathische und psychogene Infertilität.

3.2.1.2    Intratubarer    Gametentransfer    (GIFT)    und    In-vitro-Fertilisation    mit    intratu-
barem Embryotransfer (EIFT) sowie verwandte Methoden
-    Indikationen:
    Einige    Formen    männlicher    -    mit    anderen    Therapien    einschließlich    der    intrauterinen
    Insemination nicht behandelbarer - Fertilitätsstörungen und immunologisch bedingte
    Unfruchtbarkeit.

3.2.1.3 Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
Vor    einer    ICSI-Therapie    muss    eine    genaue    Anamnese,    insbesondere    eine    Stamm-
baumanalyse    beider    Partner    (u.a.    Fehlgeburten,    Totgeburten,    Personen    mit    körperli-
chen oder geistigen Behinderungen, andere Familienmitglieder mit Fertilitätsstörungen)
durchgeführt    werden.    Ergeben    sich    Hinweise    auf    Erkrankungen,    die    genetisch    bedingt
sein könnten, so muss eine Beratung durch einen Humangenetiker erfolgen.

-    Indikationen:
    Eine    Indikation    zur    ICSI    ist    dann    gegeben,    wenn    bei    schwerer    männlicher Infertilität
    oder    aufgrund    anderer    Gegebenheiten    (z.B.    erfolglose    Befruchtungsversuche)    die
    Herbeiführung einer Schwangerschaft höchst unwahrscheinlich ist.


-    Gewinnung der Spermatozoen:
    Die    für    die    ICSI    verwandten    Spermien    können    aus    dem    Ejakulat,    aus    dem    Hoden
    oder den ableitenden Samenwegen (vorwiegend dem Nebenhoden) gewonnen wer-
    den. Bei obstruktiver Azoospermie können Spermien aus dem Nebenhoden aspiriert
    werden    (z.B.    „Microsurgical    epididymal    sperm    aspiration“    =    MESA    oder    unter    Um-
    ständen „percutaneous epididymal sperm aspiration“ = PESA).

Bei    nicht    obstruktiver    Azoospermie    und    schwerster    Oligoasthenoteratozoospermie    las-
sen    sich    Spermien    unter    Umständen    aus    dem    Hoden    aspirieren    („testicular    sperm    as-
piration“    =    TESA)    oder    aus    dem    bioptisch    gewonnenen    Hodengewebe    extrahieren
     40


(„testicular    sperm    extraction“    =    TESE).    Die    Verwendung    von    haploiden    Keimzellen    vor
der    Entwicklung    zu    Spermien    befindet    sich    noch    in    der    Erprobungsphase    und    kann
noch nicht generell empfohlen werden.

3.2.2 Medizinische Kontraindikationen
-    Absolute Kontraindikationen:
    Alle Kontraindikationen gegen eine Schwangerschaft.

-    Eingeschränkte Kontraindikationen:
    Durch    Anwendung    der    Methode    entstehende,    im    Einzelfall    besonders    hohe    medizi-
    nische    Risiken    für    die    Gesundheit    der    Frau    oder    die    Entwicklung    des    Kindes.
    Psychogene Unfruchtbarkeit.

3.2.3 Elterliche Voraussetzungen:
Ärztinnen    und    Ärzte    müssen    im    Rahmen    einer    Unfruchtbarkeitsbehandlung    darauf
hinwirken,    dass    dem    Paar    eine    kompetente    Beratung    vor,    während    und    nach    der    Be-
handlung    über    dessen    mögliche    psychische    Belastung    und    die    für    das    Wohl    des    Kin-
des bedeutsamen Voraussetzungen zuteil wird.

Beim    Einsatz    der    genannten    Methoden    dürfen    nur    die    Eizellen    der    Frau    befruchtet
werden, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll.
Grundsätzlich    darf    nur    Samen    des    Ehepartners    Verwendung    finden    (homologes    Sys-
tem).

Die    Anwendung    dieser    Methoden    bei    nicht    verheirateten    Paaren    in    stabiler    Partner-
schaft    darf    nur nach vorheriger Beratung durch die bei der Landesärztekammer einge-
richtete Ethikkommission durchgeführt werden.

Die    Anwendung    der    Methoden    bei    alleinstehenden    Frauen    und    in    gleichgeschlechtli-
chen Beziehungen ist nicht zulässig.

Sollten    bei    der    Anwendung    dieser    Methoden    fremde    Samenzellen    verwendet    werden,
bedarf    dies    eines    zustimmenden    Votums    der    bei    der    Landesärztekammer    eingerichte-
ten Ethikkommission.

Die    Anwendung    der    Methoden    ist    unzulässig,    wenn    erkennbar    ist,    dass    die    Frau,    bei
der die    Schwangerschaft    herbeigeführt    werden soll, ihr Kind nach der Geburt auf Dau-
er Dritten überlassen will (Ersatzmutterschaft).


3.3 Diagnostische Voraussetzungen
Jeder Anwendung dieser Methode hat eine sorgfältige Diagnostik bei den Ehepartnern
vorauszugehen, die alle Faktoren berücksichtigt, die sowohl für den unmittelbaren The-
rapieerfolg als auch für die Gesundheit des Kindes von Bedeutung sind.

3.4 Aufklärung und Einwilligung
Die    betroffenen    Paare    müssen    vor    Beginn    der    Behandlung    über    den    vorgesehenen
Eingriff, die Einzelschritte des Verfahrens, seine Erfolgsaussichten, Komplikationsmög-
lichkeiten    und    Kosten    informiert    werden.    Sie    sind    auch    darüber    aufzuklären,    welche
Maßnahmen für den Fall möglich sind, dass Embryonen aus unvorhersehbarem Grund
nicht transferiert werden können.
      42


4. Durchführungsbedingungen

4.1 Gewinnung von Gameten und Transfer von Gameten und Embryonen
Für die Unfruchtbarkeitsbehandlung mit den genannten Methoden dürfen maximal drei
Embryonen    einzeitig    auf    die    Mutter    übertragen    werden    (§    1    Abs.    1    Nr.    3    ESchG).    An
den    zum    Transfer vorgesehenen    Embryonen    dürfen    keine    Maßnahmen vorgenommen
werden, die nicht unmittelbar dem Wohle des Kindes dienen.

Höhergradige    Mehrlinge    (mehr    als    Zwillinge)    sollten    verhindert    werden,    da    hierbei    so-
wohl    das    Leben    der    Mutter    gefährdet,    als    auch    die    Morbidität    und    Mortalität    der    meist
frühgeborenen    Kinder    deutlich    erhöht    ist.    Daher sollen    Schwangere    mit    höhergradigen
Mehrlingen immer frühzeitig hospitalisiert werden.

Zur    Senkung    des    Mehrlingsrisikos    müssen    folglich    die    wesentlichen    Parameter    wie
Alter der Mutter und Indikation zur Therapie abgewogen werden.
Die Drillingsrate nach In-vitro-Fertilisation liegt nach weltweiten Erhebungen der letzten
fünf    Jahre    bei    4%    bis    5%    und    für    die    intrazytoplasmatische    Spermieninjektion    bei    6%
bis    7%    aller    Schwangerschaften.    Hierbei    handelt    es    sich    meist    um    Patientinnen,    die
jünger als 35 Jahre sind.

Es    ist    deshalb    anzuraten,    bei    Patientinnen    unter    35    Jahren    nur    zwei    Eizellen    zu    be-
fruchten    und    zwei    Embryonen    zu    transferieren.    Wenn    von    dem    Paar    der    Transfer    von
drei    Embryonen    gewünscht    wird,    soll    dies    nach    entsprechender    Aufklärung    über    das
Drillingsrisiko und die genannten damit verbundenen Gefahren, dokumentiert werden.

Bei    hormoneller    Stimulation    (der    Frau)    muss    durch    Ultraschall-Untersuchung    die    Zahl
der    reifen    Follikel    festgestellt    werden.    Bei    einer    Zahl    von    1/3    reifer    Follikeln    (>    1    cm)
soll    eine    Beratung    hinsichtlich    der Gefahren einer Mehrlingsschwangerschaft    erfolgen
mit dem Ziel, den Eisprung dann ungenutzt verstreichen zu lassen.
Auch    bei    den    übrigen    verwandten    Methoden    dürfen    ebenfalls    maximal    drei    Pro-
nukleusstadien    oder    Embryonen    intratubar    übertragen    werden    (§    1    Abs.    1    Nr.    3,    4
ESchG).

4.2    Kryokonservierung
Kryokonservierung    ist    nur    im    Stadium    der    Vorkerne    zulässig.    Kryokonservierung    von
Embryonen    ist    nur    in    den    im    Embryonenschutzgesetz    geregelten    Ausnahmefällen    zu-
lässig, wenn die im Behandlungszyklus vorgesehene Übertragung nicht möglich ist (§ 9
Abs. 3 ESchG).

Die    weitere    Kultivierung    von    Eizellen    im    Vorkernstadium    darf    nur    zum    Zwecke    des
Transfers und nur mit Einwilligung beider Eltern vorgenommen werden.
Es sind Vereinbarungen zu treffen, nach denen Eizellen im Vorkernstadium weder kry-
okonserviert    noch    weiter    kultiviert    werden    dürfen,    wenn    dies    von    einem    Elternteil    ver-
langt wird oder wenn ein Elternteil verstorben ist.
Die    Kryokonservierung    von    ejakulierten,    epididymalen    und    testikulären    Spermatozoen
bzw. von Hodengewebe kann ohne Einschränkung durchgeführt werden.

4.3 Verfahrens- und Qualitätssicherung
4.3.1    Zum    Zwecke    der    Verfahrens-    und    Qualitätssicherung    hat    der    Leiter    der    Arbeits-
    
43

gruppe    einen    Jahresbericht    bis    zum    01.12.    des    folgenden    Jahres    an    die    Kommission
der    Landesärztekammer    abzugeben,    in    dem    die    Zahl    der    behandelten    Patientinnen,
die    Behandlungsindikationen    und    -methoden,    die    Zahl    der    gewonnenen    Eizellen,    die
Fertilisierungs-,    Schwangerschafts-    und    Geburtsraten    sowie    die    Schwangerschaftsrate
pro Indikation enthalten sind.

4.3.2    Zum    Zwecke    der    Verfahrens-    und    Qualitätssicherung    richten    die    Landesärzte-
kammern    gemeinsam    ein    Dokumentationszentrum    ein    (Deutsches    IVF-Register    =
DIR).    Jede    Arbeitsgruppe    hat    eine    EDV-gestützte    Dokumentation    entsprechend    dem
Fragekatalog    des    Deutschen    IVF-Registers    zu    erstellen.    Die    Dokumentation    schließt
regelmäßig zu erhebende Daten zur Verlaufskontrolle ein.

4.3.3    Die    Landesärztekammer    beauftragt    das    Dokumentationszentrum    (DIR),    jährlich
einen    Bericht    über    die    Arbeit    der    zugelassenen    IVF/ET-Zentren    zu    erstellen    und    zu
veröffentlichen.
Die    erhobenen    Daten    sollen    regelmäßig    so    ausgewertet    werden,    dass    dem    Arzt    die
individuelle Beurteilung seiner Tätigkeit ermöglicht wird.

4.3.4    Verdacht    auf    Verstöße    gegen    die    Richtlinien,    auch    auffälliges    Ausbleiben    der
Dokumentationen, sind der Landesärztekammer zu melden.

4.4 Kommerzielle Nutzung
Es    ist    unzulässig,    einen    extrakorporal    erzeugten    oder    einer    Frau    vor    Abschluss    einer
Einnistung    in    die    Gebärmutter    entnommenen    Embryo    zu    veräußern    oder    zu    einem
nicht    seiner    Erhaltung    dienenden    Zweck    abzugeben,    zu    erwerben    oder zu    verwenden.
Ebenso    ist    es    unzulässig,    die    Entwicklung    eines    Embryos    zu    einem    anderen    Zwecke
als zu der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu bewirken (§ 2 ESchG).

4.5 Berufsrechtliche Folgen
Die    Nichtbeachtung    der    unter    Punkt    3.2    bis    4.4    genannten    Voraussetzungen    kann    be-
rufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.


    Nr. 3    Richtlinien zur Regelung von klinischen und anatomischen   Sektionen (Sektionsrichtlinien)


PRÄAMBEL

Die    Sektion    ist    in    der    europäischen    Wertegemeinschaft    ein    Kulturgut    von    hohem
ethischem    Rang.    Die    Sektion    dient    der    ärztlichen    Qualitätssicherung    in    der    gesamten
klinischen    Medizin,    der    Überprüfung    ärztlichen    Handelns    am    Patienten    in    Diagnostik
und    Therapie,    der    ärztlichen    Begutachtung,    der    Feststellung    der    Todesursachen,    der
Epidemiologie,    der    medizinischen    Forschung,    der    Lehre    und    Ausbildung    von    Studen-
tinnen    und    Studenten    sowie    der    Weiter-    und    Fortbildung    von    Ärztinnen    und    Ärzten.
Sektionen    sind    damit    eine    letzte    ärztliche    Handlung zugunsten    der Patienten    und    ihrer
Angehörigen,    aber    auch    zugunsten    der Allgemeinheit.    Die    Ärzteschaft    ist    aufgefordert,
auf die Durchführung von Sektionen hinzuwirken.
     44


I.    KLINISCHE SEKTION

1.    Begriff und Aufgaben

(1) Die klinische Sektion ist die letzte ärztliche Handlung im Rahmen der medizinischen
Behandlung    von    Patientinnen    und    Patienten.    Klinische    Sektion    (innere    Leichenschau)
ist    die    ärztliche,    fachgerechte    Öffnung    eines    Leichnams,    die    Entnahme    und    Untersu-
chung von Teilen sowie die äußere Wiederherstellung des Leichnams.

(2) Die    klinische    Sektion    dient der Qualitätssicherung und Überprüfung ärztlichen Han-
delns    im    Hinblick    auf    Diagnose,    Therapie    und    Todesursache,    der    Begutachtung,    der
Epidemiologie,    der    medizinischen    Forschung,    der    Lehre    und    Ausbildung    der    Studen-
tinnen und Studenten sowie der Weiter- und Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten.

2.    Voraussetzungen

(1) Die Durchführung einer klinischen Sektion setzt voraus:
    1.    die    Einwilligung    der    verstorbenen    Person    oder    ihrer    nächsten    Angehörigen
    oder einer von der verstorbenen Person bevollmächtigten Person oder meh-
    rerer solcher Personen und
    2.    die Zulässigkeit gemäss Ziffer I. 3 Abs. 1 und
    3.    die    vorherige    Durchführung    der    Leichenschau    gemäss    §    22    Bestattungsge-
    setz Baden-Württemberg.

Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod (§ 22 Abs. 3 Bestattungsgesetz und
§    9    Abs.    4    Bestattungsverordnung)    oder    bei    ungeklärter    Todesart    (§    9    Abs.    5    Bestat-
tungsverordnung) darf    eine    klinische    Sektion    erst    nach    Freigabe    des Leichnams durch
die Staatsanwaltschaft erfolgen.

(2) Die    klinische    Sektion    kann    ausnahmsweise    auch    ohne    Einwilligung    gemäß    Abs.    1
Nr. 1 durchgeführt werden, wenn
    1.    die    verstorbene    Person    eine    Einwilligung    krankheitsbedingt    nicht    erteilen
    konnte und
    2.    die    Einwilligung    der    in    Abs.    1    Nr.    1    genannten    Personen    nicht    vorliegt,    weil
    diese    innerhalb    von    24    Stunden    nach    der    Feststellung    des    Todes    nicht    er-
    reicht und befragt werden konnten und
    3.    die    klinische    Sektion    aus    ärztlicher    Sicht    aus    Gründen    der    Qualitätssiche-
    rung    oder    der    Fürsorge    für    die    Hinterbliebenen    als    so    dringend    angesehen
    wird,    dass    bei    Abwägung    das    Interesse    an    ihrer    Durchführung    die    fehlende
    Einwilligung überwiegt.

(3) Die klinische Sektion ist nicht zulässig,
    1.    wenn sie erkennbar dem Willen der verstorbenen Person widerspricht,
    2.    wenn    die    verstorbene    Person    eine    einmal    dokumentierte    Zustimmung    zur
    Sektion    gegenüber    der    behandelnden    Ärztin    oder    dem    behandelnden    Arzt
    zurückgenommen hat,
    3.    wenn    eine    Einwilligung    der    verstorbenen    Person    nicht    vorliegt    und    die
    nächsten    Angehörigen    nach    dokumentierter    Information    über    die    beabsich-
    tigte    Sektion    innerhalb    von    acht    Tagesstunden    (7    –    22    Uhr)    widersprochen
    haben oder
    4.    wenn    die    verstorbene    Person    aufgrund    ihres    Glaubens    oder    ihrer    Weltan-
   
 45


    schauung    die    innere    Leichenschau    ablehnte    oder    nächste    Angehörige    dies  mitteilen.

(4) Bei    Meinungsverschiedenheiten    über    die    Durchführung    der    Sektion    zwischen
nächsten    Angehörigen    und    der    bevollmächtigten    Person    oder    den    bevollmächtigten
Personen    ist die Entscheidung der bevollmächtigten Person oder der bevollmächtigten
Personen    maßgebend.    Bei    Meinungsverschiedenheiten    über    die    Durchführung    der
Sektion unter den nächsten Angehörigen gleichen Grades ist die Sektion unzulässig.

(5) Nächste    Angehörige    sind    in    der    Reihenfolge    Ehegatte    oder    Lebenspartner    nach
dem    Lebenspartnerschaftsgesetz,    volljährige    Kinder,    Eltern,    volljährige    Geschwister,
die    Person,    die    mit    der verstorbenen    Person    in    einer auf Dauer angelegten Lebensge-
meinschaft gelebt hat, soweit im Behandlungsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist.


3.    Zulässigkeit und Verfahren

(1) Eine klinische Sektion ist zulässig, wenn sie
    1.    zur    Klärung    der    Todesursache    oder    zur    Überprüfung    der    Diagnose-    und
    Therapieverfahren dient, oder
    2.    die    Fürsorge    für    die    Hinterbliebenen,    insbesondere    im    Gutachterwesen,    im
    Versicherungsrecht, bei Erb- und Infektionskrankheiten sie erfordert, oder
    3.    wenn    ein    besonderes,    dem    Fortschritt    der    Medizin    dienendes    wissenschaft-
    liches Interesse in Lehre, Forschung und Epidemiologie besteht.

(2) In    den    Fällen    der    Ziffer    I.2    Abs.    2    (klinische    Sektion    ohne    Einwilligung)    ist    die    klini-
sche    Sektion    von    der    behandelnden    Ärztin    bzw.    vom    behandelnden    Arzt    bei    einem
Institut    für Pathologie    oder bei einer Fachärztin    bzw. einem    Facharzt für Pathologie    zu
beantragen.    Der    Antrag    ist    zu    begründen.    In    dem    Antrag    ist    insbesondere    zu    bestäti-
gen,    dass    die    notwendigen    Voraussetzungen    für die    klinische    Sektion gemäß Ziffer I.2
Abs. 2 und Ziffer I.3 Abs. 1 vorliegen.

4.    Durchführung

(1) Klinische Sektionen dürfen nur von Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt werden.

(2) Die    für    die    Untersuchung    erforderlichen    Organe    und/oder    Gewebe    dürfen    entnom-
men werden.

(3) Nach    der    klinischen    Sektion    ist    das    äußere    Erscheinungsbild    des    Leichnams    in
Achtung    vor    der    verstorbenen    Person    in    einer    der    ärztlichen    Sorgfaltspflicht    entspre-
chenden Weise wiederherzustellen.

(4) Ergeben    sich    bei    der    Durchführung    der    klinischen    Sektion    erstmals    Anhaltspunkte
dafür, dass die verstorbene Person eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, hat die
Ärztin    oder    der    Arzt    die    Sektion    sofort    zu    beenden    und    unverzüglich    die    Polizei    oder
die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
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5.    Unentgeltlichkeit der Einwilligung

Für    die    Einwilligung    in    eine    klinische    Sektion    darf    keine    Gegenleistung    verlangt    oder
gewährt werden.

6.    Dokumentation

(1) Die    die    klinische    Sektion    durchführende    Ärztin    oder    der    durchführende    Arzt    fertigt
eine Niederschrift an. Diese enthält Angaben
    1.    zur Identität,
    2.    über das Untersuchungsergebnis und
    3.    darüber, ob und welche Organe und/oder Gewebe entnommen wurden.

(2) Eine    Ausfertigung der Niederschrift wird der behandelnden Ärztin oder dem behan-
delnden    Arzt    unverzüglich    übersandt    und    ist    von    dieser    oder    diesem    der    Patientendo-
kumentation beizufügen.

(3) Gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.


II.    ANATOMISCHE SEKTION

1.    Begriff und Aufgaben

Eine    anatomische    Sektion    (Präparation)    ist    die    Zergliederung    eines    Leichnams    oder
seiner    Teile    in    anatomischen    Instituten    zum    Zwecke    der    Lehre,    der    Ausbildung    von
Ärztinnen und Ärzten sowie der medizinischen Forschung.


2.    Voraussetzungen

(1) Die    anatomische    Sektion    darf unter ärztlicher Aufsicht oder Leitung bzw. unter Auf-
sicht    oder    Leitung    von    Hochschullehrerinnen    oder    Hochschullehrer    der    Anatomie    nur
vorgenommen werden, wenn
    1.    die anatomische Sektion zur Ausbildung des Nachwuchses in medizinischen
    und    naturwissenschaftlichen    Berufen    gemäss    Approbations-    oder    Ausbil-
    dungsordnung dient und
    2.    die    verstorbene    Person    oder    ihre    nächsten    Angehörigen    nach    dokumentier-
    ter Information über eine anatomische Sektion eingewilligt haben und
    3.    die Leichenschau nach § 22 Bestattungsgesetz stattgefunden hat, ein natür-
    licher    Tod    vorliegt    oder    der    Leichnam    von    der    Staatsanwaltschaft    freigege-
    ben wurde.

(2) Nächste    Angehörige    sind    in    der    Reihenfolge    Ehegatte    oder    Lebenspartner    nach
dem    Lebenspartnerschaftsgesetz,    volljährige    Kinder,    Eltern,    volljährige    Geschwister,
die    Person,    die    mit    der verstorbenen    Person    in    einer auf Dauer angelegten Lebensge-
meinschaft gelebt hat, soweit im Behandlungsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist.
    
47
3.    Verfahren

(1) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion erforderlich ist dür-
fen Leichenteile entnommen werden.

(2) Ergeben sich bei der anatomischen Sektion erstmals Anhaltspunkte dafür, dass die
verstorbene Person eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, hat die verantwortliche
Person im Sinne von Ziffer II. 2 Abs. 1 die Sektion sofort zu beenden und unverzüglich
die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

(3) Für die Einwilligung in eine anatomische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt
oder gewährt werden. Ziffer II. 3 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Nach    Beendigung    der    anatomischen    Sektion    hat    die    verantwortliche    Person    im
Sinne    von    Ziffer    II.    2    Abs.    1    für    die    Bestattung    zu    sorgen.    Die    Übernahme    der    Bestat-
tungskosten ist zulässig.

4.    Dokumentation

Die für die anatomische Sektion verantwortliche Person im Sinne von Ziffer II. 2 Abs. 1
fertigt    eine    Niederschrift    über    das    Vorliegen    der    Voraussetzungen    nach    Ziffer II.    2    und
II. 3 an.

III.    ENTNAHME VON ORGANEN ODER GEWEBEN

(1) Die    einschlägigen    Bestimmungen    des    Transplantationsgesetzes    (TPG),    insbeson-
dere die §§ 3, 4 und 17 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Die Entnahme von Organen, Geweben und/oder Gewebeteilen, insbesondere Haut,
Hirnhaut,    Hornhaut,    Gehörknöchelchen    und    Knorpel    ist    zulässig,    wenn    eine    ausdrück-
liche    Einwilligung    der    verstorbenen    Person    oder    ihrer    nächsten    Angehörigen    vorliegt.
Ziffer I.2 Abs. 5 (Begriff und Reihenfolge der nächsten Angehörigen) gilt entsprechend.
Sie erfolgt unter ärztlicher Aufsicht.

(3) Eine    Beschränkung    der    Entnahme    zu    diagnostischen    und/oder    therapeutischen
Zwecken    auf    bestimmte    Organe,    Gewebe    oder    Gewebeteile    ist durch    eine    Verfügung
der verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen möglich.

(4) Gesundheitliche    Schäden    der    Empfängerin    bzw.    des    Empfängers    durch    für    eine
Übertragung    ungeeigneter    Organe,    Gewebe    und/oder    Gewebeteile    sind    durch    Einhal-
tung    von    Ausschlusskriterien    nach    dem    aktuellen    medizinischen    Wissensstand    auszu-
schließen.

(5) Die    Entnahme    ist    nach    Zeitpunkt,    Organ-    und    Gewebespezifität    sowie    Menge    zu
dokumentieren.

(6) Ziffer I. 2 Abs. 1 Satz 2, Ziffer I. 4 Abs. 4 und Ziffer I. 5 gelten für die Entnahme von
Organen,    Gewebe    und    Gewebeteilen    im    Rahmen    einer    Sektion    zu    diagnostischen
und/oder therapeutischen Zwecken entsprechend.